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IV ZR 324/16 ECLI:DE:BGH:2019:091019BIVZR324.16.0 KI-generiert

Unenforceable limitation of revision admission to partial claim due to risk of contradictory judgments

Geschäftsnummer IV ZR 324/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of an appeal in revision as inadmissible, confirming that the lower court's partial admission of the revision was legally ineffective and thus the entire appeal regarding the height of the claim was deemed admitted, while the plaintiff's withdrawal of the complaint regarding a separate contract resulted in loss of that portion of the remedy. The case involved a dispute over the reversal of a private pension insurance contract, where the appellate court had partially admitted the defendant's revision solely concerning a specific amount of €15,070 relating to the offset of administrative costs against usage compensation, while rejecting the remainder of the usage compensation claim. The court held that under Section 544 of the Code of Civil Procedure, a limitation of revision admission to specific monetary portions is invalid if it creates a risk of contradictory rulings, as it allowed the defendant to appeal the cost offset while the plaintiff could simultaneously challenge the non-admission of the remaining usage compensation; because the limitation was impermissible, the revision is effectively admitted for the entire issue of the claim's height.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 318 ZPO, §§ 565, 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO; Unenforceable limitation of revision admission to partial claim due to risk of contradictory judgments: The case involved a dispute over the reversal of a private pension insurance contract, where the appellate court had partially admitted the defendant's revision solely concerning a specific amount of €15,070 relating to the offset of administrative costs against usage compensation, while rejecting the remainder of the usage compensation claim. The court held that under Section 544 of the Code of Civil Procedure, a limitation of revision admission to specific monetary portions is invalid if it creates a risk of contradictory rulings, as it allowed the defendant to appeal the cost offset while the plaintiff could simultaneously challenge the non-admission of the remaining usage compensation; because the limitation was impermissible, the revision is effectively admitted for the entire issue of the claim's height.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Teilklage Zivilprozessordnung Rückzug der Zivilklage nicht-administrative Streitigkeit Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 565, 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the fourth order to determine the allocation of costs for the non-admission complaint procedure.

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Volltext

Rückabwicklung eines Altvertrages über eine private Rentenversicherung: Beschränkung der Revisionszulassung auf den zugesprochenen Teilanspruch in Form von Nutzungsersatz nach erfolgtem Widerspruch

[TENOR]

1. Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2016 teilweise in Höhe von insgesamt 95.062,61 € nebst Zinsen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels im Umfang der Rücknahme für verlustig erklärt.

2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (§§ 565, 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO).

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 15. November 2018: 178.873,20 €

ab dem 16. November 2018: 83.810,59 €

[GRUENDE]

I. Mit der Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten Rückabwicklung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt.

Hinsichtlich des ersten Vertrages hat sie Rückzahlung von Versicherungsprämien in Höhe von 52.374,31 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 98.880,59 € und hinsichtlich des zweiten Vertrages Rückzahlung von Prämien in Höhe von 50.055,61 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 45.007 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 24. Mai 2014, begehrt.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte hinsichtlich des ersten Vertrages zur Zahlung von 63.950,51 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit begehrt die Beklagte mit der Revision Aufhebung des Berufungsurteils.

Die Klägerin erstrebt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision, mit der sie eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 83.810,59 € nebst Zinsen fordern will. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des zweiten Versicherungsvertrages hat die Klägerin zurückgenommen.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts, in denen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall ist die Revision hingegen - worauf die Parteien hingewiesen worden sind - als insgesamt zugelassen anzusehen, soweit es um die Höhe des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des ersten Versicherungsvertrages geht.

1. Das Berufungsgericht kann die Revision allein wegen der Anspruchshöhe zulassen, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch einheitlich entschieden hat (Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 23; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - VII ZR 46/17, juris Rn. 4; Urteile vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 24; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; jeweils m.w.N.).

Hier hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und zur Begründung ausgeführt, es lasse die Revision zugunsten der Beklagten zu, soweit von der Entscheidung des Kammergerichts (VersR 2015, 1107) abgewichen werde. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist wirksam. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage, ob die Abschluss- und Verwaltungskosten auf die gezogenen Nutzungen anzurechnen sind, betrifft ausschließlich die Höhe eines bestimmten Anspruchs und damit einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Beklagte selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11 m.w.N.).

2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf den zuerkannten Teil des geltend gemachten Nutzungszinsanspruchs von 15.070 € ist allerdings nicht zulässig, weil sie für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen insoweit begründete, als es danach möglich war, dass zwar nicht die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision einlegte, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Zulassung der Revision führte, soweit das Berufungsgericht den weitergehenden Zahlungsantrag bezüglich der Nutzungen abgewiesen hat. In diesem Fall wäre ein Widerspruch aufgetreten, wenn etwa das Revisionsgericht anders als das Berufungsgericht angenommen hätte, dass zwar ein weitergehender Nutzungszinsanspruch der Klägerin bestehe, dieser aber um Abschluss- und Verwaltungskosten zu kürzen sei. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor, wenn - wie hier - die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, NJW-RR 2019, 610 Rn. 17 m.w.N.). Die unwirksame Beschränkung führt dazu, dass die Revision hinsichtlich der Höhe insgesamt zugelassen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 14 m.w.N.).

3. Die Parteien sind bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 12).

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Lehmann

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann