Inadmissibility of direct appeal to federal supreme court in tenancy proceedings under jurisdictional limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the tenant's "jump appeal" as inadmissible and ordered no costs to be borne. The dispute concerned a tenancy law proceeding where the district court had dismissed the landlord's claim for possession and surrender of the premises, resulting in a judgment favorable to the tenant. The tenant improperly filed a direct appeal to the Supreme Court, citing § 75 FamFG, on the mistaken belief that the opposing party's subsequent appeal to the regional court warranted immediate review by the highest court. The decisive legal basis for the dismissal was the lack of any procedural route for a direct appeal to the Federal Court of Justice in this context, as § 72(1) GVG exclusively vests jurisdiction over the tenant's or landlord's ordinary appeal in the regional court (Berufungsgericht), and § 21(1) sentence 3 GKG dictated that no court fees be charged for the dismissed filing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 75 FamFG, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG; Inadmissibility of direct appeal to federal supreme court in tenancy proceedings under jurisdictional limits: Gegen den Beklagten ist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Wohnung anhängig. Das Amtsgericht hat in dem vorgenannten Urteil die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das für ihn günstige Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" erhoben, weil die Klage "sofort hätte zurückgewiesen werden müssen".
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KI-generiertVolltext
Sprungrechtsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil im Räumungsprozess gegen den Wohnraummieter
[TENOR]
Die vom Beklagten eingelegte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erhoben.
[GRUENDE]
Gegen den Beklagten ist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Wohnung anhängig. Das Amtsgericht hat in dem vorgenannten Urteil die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das für ihn günstige Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" erhoben, weil die Klage "sofort hätte zurückgewiesen werden müssen".
Der Beklagte, der von der Rechtspflegerin auf seine fehlende Beschwer hingewiesen worden ist, besteht gleichwohl auf einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, weil die Gegenseite inzwischen Berufung eingelegt und der Bundesgerichtshof dieses Rechtsmittel zu verwerfen habe.
Es ist weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte noch ein sonstiges Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eröffnet. Für die Entscheidung über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken ist ausschließlich das Berufungsgericht zuständig (§ 72 Abs. 1 GVG).
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Wiegand
Dr. Reichelt