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2 StR 497/17 ECLI:DE:BGH:2018:110718B2STR497.17.1 KI-generiert

Usability of telephone surveillance evidence against a co-accused charged with a non-catalog offense in a gang crime context

Geschäftsnummer 2 StR 497/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as unfounded, thereby upholding the lower court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a procedural objection (§ 477 Abs. 2 StPO) challenging the admissibility of evidence derived from a telephone surveillance order that had been authorized solely for co-defendants suspected of heavy robbery in a gang, which the appellate court then used to convict the appellant for fencing. The BGH ruled that the evidence was legally usable against the appellant because it was obtained within the scope of the original mandate to uncover the gang structure and identify disposal routes for stolen goods, meaning the findings were not irrelevant "chance findings" unrelated to the monitored targets' activities. The decisive legal basis was the interpretation of § 100a Abs. 2 and 3 StPO, establishing that evidence gained during a valid surveillance for a catalog offense can be used against a third party if the specific findings relate to the criminal context of the observed group, regardless of whether the third party was formally listed in the initial warrant or charged with the catalog offense.

Legislator-Regeste

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§ 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 100a Abs. 2 StPO, § 100a Abs. 3 StPO; Usability of telephone surveillance evidence against a co-accused charged with a non-catalog offense in a gang crime context: Die Verfahrensrüge genügt den Vorgaben des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die vom Generalbundesanwalt vermisste Mitteilung eines weiteren Schreibens des Verteidigers und einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dem mit dem Antrag im Zusammenhang stehenden Verfahrensgeschehen erweist sich mangels inhaltlicher Relevanz als nicht erforderlich.

Schlagwörter

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Überwachungsmaterial strafbare Handlung E-Justice Raub prozessleitende Verfügungen Durchsuchungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 255/78
August 1978 - 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122, 124), die wegen einer Katalogtat (vgl.
BGHSt 28, 122
August 1978 - 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122, 124), die wegen einer Katalogtat (vgl.
1 StR 642/78
Januar 1979 - 1 StR 642/78, NJW 1979, 1370, 1371).
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Volltext

Revisionsbegründung in Strafsachen: Verfahrensrüge der Verwertung von Erkenntnissen aus einer gegenüber Mitangeklagten wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls angeordneten Telefonüberwachung zum Nachteil eines Mitangeklagten wegen Hehlerei

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO sei verletzt, bemerkt der Senat ergänzend:

1. Die Verfahrensrüge genügt den Vorgaben des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die vom Generalbundesanwalt vermisste Mitteilung eines weiteren Schreibens des Verteidigers und einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dem mit dem Antrag im Zusammenhang stehenden Verfahrensgeschehen erweist sich mangels inhaltlicher Relevanz als nicht erforderlich.

2. Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe Erkenntnisse aus der Überwachung eines Telefonanschlusses verwertet, obwohl der Angeklagte weder einer Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 StPO verdächtig gewesen sei noch die ihm vorgeworfene Hehlerei dieselbe - den Mitangeklagten zur Last gelegte - prozessuale (Katalog)Tat betreffe, ist indes unbegründet.

a) Dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seine Anordnungen vom 23. März, 8. Juni, 20. Juni und 19. Juli 2016 zu Unrecht angenommen habe, behauptet der Angeklagte nicht. Das Revisionsgericht hat infolgedessen keinen Anlass, sich mit der Frage der Zulässigkeit dieser Anordnungen zu befassen (BGH, Urteil vom 30. August 1978 - 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122, 124), die wegen einer Katalogtat (vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO) ergangen sind.

b) Die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse durfte das Tatgericht auch gegen den Angeklagten verwerten, weil sie im Zusammenhang mit dem Anlass der Anordnungen standen, nämlich dem Tatverdacht gegenüber den Mitangeklagten wegen schweren Bandendiebstahls: Die Anordnungen zielten zugleich auf Hinweise darauf, „die Bandenstruktur aufzudecken (und) weitere Mittäter sowie die Absatzwege der Beute zu identifizieren“. Dass weder die Anklageschrift dem Angeklagten zur Last gelegt hat, er habe als Mitglied einer Bande gehandelt, noch das Tatgericht diese Qualifikation angenommen hat, hinderte die Verwertung ebenso wenig wie der Umstand, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Anordnung nicht zu dem in § 100a Abs. 3 StPO genannten Personenkreis gehörte (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - 1 StR 642/78, NJW 1979, 1370, 1371). Von der Verwertbarkeit ausgeschlossene Zufallserkenntnisse, die sich auf Handlungen außerhalb des Tätigkeitsbereichs der überwachten Mitangeklagten beziehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. August 1978 - 3 StR 255/78, BGHSt 28, 122, 127), liegen hier gerade nicht vor (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2013 - III-1 RVs 58/13, wistra 2014, 39 f.; Wolter, Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann, 1989, S. 761, 767).

Der Senat kann deswegen letztlich hier dahin stehen lassen, ob im Zeitpunkt der Beweiserhebung durch Verwertung der aus der Telefonüberwachung gewonnenen Beweismittel die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte (auch) wegen einer Katalogtat verurteilt werden konnte und der Beweiserhebung damit jedenfalls der objektive Bezug auf den Nachweis einer Katalogtat nicht fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - 1 StR 642/78, NJW 1979, 1370, 1371).

Schäfer

Appl

Eschelbach

Zeng

Bartel