Court fee objection limited to cost law violations; no review of underlying dismissal order in GKG objection proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the applicant’s objection to the court fee assessment, upholding the 66 EUR fee imposed for the dismissal of her complaint, though acknowledging that the fee officer had already adjusted the bill to reflect this correct amount. The dispute concerned a procedural fee challenge where the applicant attempted to use the objection to court fees (*Erinnerung*) to contest the substantive ruling that had dismissed her previous complaint against an appellate fee assessment as inadmissible. The court held that under § 66 GKG, an objection to fees is strictly limited to raising allegations of violations of cost law and does not permit a review of the underlying decision in the main proceedings or its admissibility; consequently, since the applicant failed to present valid cost-law arguments and the fee was correctly calculated pursuant to No. 1812 of the GKG fee schedule and § 22, § 29 GKG, the objection was dismissed without any further change to the liability for the fee.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 GKG, § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG, § 21 GKG, § 29 Nr. 1 GKG; Court fee objection limited to cost law violations; no review of underlying dismissal order in GKG objection proceedings: 1. Das Schreiben der Erinnerungsführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 6. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 16. Mai 2023 zum Kassenzeichen - wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2023 die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Februar 2023 - betreffend den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Celle in der Kostenrechnung vom 12. Januar 2023 - auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Mai 2023 zum Kassenzeichen ist von der Erinnerungsführerin eine Gebühr in Höhe von 132 € erhoben worden. Die Erinnerungsführerin hat mit Schreiben vom 6. Juni 2023 die Erstattung dieses Betrages verlangt, den sie zwischenzeitlich beglichen habe. Die Kostenbeamtin hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser am 3. Juli 2023 insoweit abgeholfen, als die Kostenrechnung den Betrag von 66 € übersteigt.
II. 1. Das Schreiben der Erinnerungsführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, soweit die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1 m.w.N.).
III. 1. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Zahlung der angesetzten Gebühr steht dem nicht entgegen, weil die Erinnerung unbefristet und nicht von einer unterbliebenen Zahlung abhängig ist. Sie kann folglich auch mit dem Ziel einer Rückerstattung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) oder einer Nichterhebung (§ 21 GKG) eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, ZfS 2021, 525 Rn. 4 m.w.N.).
2. Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen worden ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Erinnerungsführerin hier aber nicht. Sie wendet sich in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2023 vielmehr gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats. Insoweit ist sie auf die Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2023 (Verwerfung ihrer Beschwerde) und vom 6. September 2023 (Zurückweisung ihrer Gegenvorstellung) zu verweisen. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses nicht statt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 31. August 2022 - IV ZR 48/22, juris Rn. 3 m.w.N.).
b) Der Kostenansatz trifft zu. Durch die Verwerfung der Beschwerde ist die Festgebühr in Höhe von 66 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. Die Erinnerungsführerin schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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