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2 StR 405/22 ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR405.22.0 KI-generiert

Aggravated robbery conviction and omission of cumulative sentencing under § 55 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 405/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice partially allowed the defendant's appeal, quashing the lower court's verdict solely to order a subsequent judicial determination of a cumulative sentence, while rejecting all other grounds of appeal and denying cost relief to the appellant. The case involved a conviction for aggravated robbery and the confiscation of criminal proceeds, which the defendant challenged on grounds of both procedural and substantive errors; however, the appellate court found no merit in these challenges, identifying instead a critical omission in the first-instance judgment. The decisive legal issue was the failure of the trial court to form a cumulative sentence under § 55(1) of the Criminal Code, as a prior two-year and ten-month imprisonment from a December 2018 judgment was not yet fully served at the time of the current sentencing, necessitating a correction via § 354(1b) of the Code of Criminal Procedure.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO, §§ 460, 462 StPO; Aggravated robbery conviction and omission of cumulative sentencing under § 55 StGB: The case involved a conviction for aggravated robbery and the confiscation of criminal proceeds, which the defendant challenged on grounds of both procedural and substantive errors; however, the appellate court found no merit in these challenges, identifying instead a critical omission in the first-instance judgment. The decisive legal issue was the failure of the trial court to form a cumulative sentence under § 55(1) of the Criminal Code, as a prior two-year and ten-month imprisonment from a December 2018 judgment was not yet fully served at the time of the current sentencing, necessitating a correction via § 354(1b) of the Code of Criminal Procedure.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Strafurteil strafrechtliche Einziehung zusammenhängende Diebstähle E-Justice prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 513/15
Februar 2016 – 4 StR 513/15, juris Rn.
1 StR 196/10
Juli 2010 – 1 StR 196/10, juris Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Cited in the first operative order to direct a subsequent judicial decision regarding the cumulative sentence.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Mai 2022, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführten Gründen.

2. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des angegriffenen Urteils bleibt zum Schuld- und Strafausspruch ohne Erfolg.

3. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2018 eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 6. Dezember 2018 durch das Landgericht Düsseldorf wegen einer am 6. Juli 2018 begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hier verfahrensgegenständliche Tat beging der Angeklagte am 8. November 2017 und somit vor der Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf und nach dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 3. November 2017. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2018 zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren noch nicht vollständig vollstreckt gewesen. Das Landgericht hätte deshalb mit der dort verhängten und mit der hiesigen Einzelstrafe gegebenenfalls eine Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB bilden müssen.

b) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die – wie hier – ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

4. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 4 StR 513/15, juris Rn. 3, und vom 1. Juli 2010 – 1 StR 196/10, juris Rn. 7 mwN).

Appl

Zeng

Grube

Schmidt

Lutz