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1 StR 466/21 ECLI:DE:BGH:2022:060422B1STR466.21.0 KI-generiert

Cum-Ex tax evasion: coexistence of criminal forfeiture of proceeds with restitution of back taxes paid under reservation of recoupment

Geschäftsnummer 1 StR 466/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's conviction and forfeiture order for tax evasion in a *cum-ex* scandal case. The dispute centered on whether the payment of back taxes under a right of recovery (*Vorbehaltszahlung*), made while the underlying tax assessment was challenged, extinguished the state's claim for the confiscation of the defendant's illicit proceeds. The Court held that such payments did extinguish the tax liability under § 47 AO, but this did not preclude the forfeiture of the specific remuneration (€100,000) received by the defendant for his unlawful conduct. Applying § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, the Court reasoned that this provision only bars forfeiture regarding the restitution claim between the tax authority and the tax debtor, whereas the criminal law claim for confiscation under § 73 Abs. 1 Alt. 2, § 73c Satz 1 StGB exists independently as a claim to strip the offender of the benefit derived from the act. Consequently, the lower court's error regarding the survival of the tax liability did not affect the validity of the forfeiture decision, and the sentencing remained unchanged.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 47 AO, § 71 AO, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, § 361 Abs. 1 Satz 1 AO, § 73c Satz 1 StGB; Cum-Ex tax evasion: coexistence of criminal forfeiture of proceeds with restitution of back taxes paid under reservation of recoupment: The dispute centered on whether the payment of back taxes under a right of recovery (*Vorbehaltszahlung*), made while the underlying tax assessment was challenged, extinguished the state's claim for the confiscation of the defendant's illicit proceeds. The Court held that such payments did extinguish the tax liability under § 47 AO, but this did not preclude the forfeiture of the specific remuneration (€100,000) received by the defendant for his unlawful conduct. Applying § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, the Court reasoned that this provision only bars forfeiture regarding the restitution claim between the tax authority and the tax debtor, whereas the criminal law claim for confiscation under § 73 Abs. 1 Alt. 2, § 73c Satz 1 StGB exists independently as a claim to strip the offender of the benefit derived from the act. Consequently, the lower court's error regarding the survival of the tax liability did not affect the validity of the forfeiture decision, and the sentencing remained unchanged.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehung Nachsteuern Verwirkung Rückforderung von Leistungen Ertrag Rechtsbeständigkeit der Steuerveranlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Legal basis for the rejection of the appeal as unfounded.
§ 47 AO
Gruppe nicht zum Erlöschen der Steuerschuld nach § 47 AO geführt haben, weil die zugrunde liegenden Änderungsbescheide von Seiten der W.
§ 71 AO
Gruppe angefochten worden seien; deswegen sei der dem „durch die Tat“ verletzten Steuerfiskus nach § 71 AO gegen den Angeklagten zustehende Anspruch nicht erloschen und die Einziehung nicht nach § 73e Abs.
§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB
Gruppe angefochten worden seien; deswegen sei der dem „durch die Tat“ verletzten Steuerfiskus nach § 71 AO gegen den Angeklagten zustehende Anspruch nicht erloschen und die Einziehung nicht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (UA S.
§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO
§ 73c Satz 1 StGB
1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB („für die Tat“) eingezogen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Legal basis for the rejection of the appeal as unfounded.

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Volltext

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehungen im sog. Cum-Ex-Skandal: Erlöschen der Steuerschuld trotz Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid und/oder Vorbehaltszahlung; Einziehung von Taterträgen trotz Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Steuern

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. a) Zwar ist das Landgericht bei seiner Einziehungsentscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die „unter Vorbehalt der Rückforderung“ (UA S. 379) geleisteten Steuernachzahlungen der W. Bank bzw. Gruppe nicht zum Erlöschen der Steuerschuld nach § 47 AO geführt haben, weil die zugrunde liegenden Änderungsbescheide von Seiten der W. Bank bzw. Gruppe angefochten worden seien; deswegen sei der dem „durch die Tat“ verletzten Steuerfiskus nach § 71 AO gegen den Angeklagten zustehende Anspruch nicht erloschen und die Einziehung nicht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (UA S. 392).

b) Insbesondere § 361 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt wird, belegt, dass der Steuerpflichtige - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auf eine Steuerschuld auch dann wirksam zahlen kann, wenn er den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angefochten hat; auch die Zahlung unter Vorbehalt hat zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - VII B 159/85 Rn. 7).

c) Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler, weil die Vorschrift des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB aus einem anderen Grund nicht anzuwenden ist. Das Landgericht hat den Wert des vom Angeklagten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln erlangten Etwas zutreffend nach § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB („für die Tat“) eingezogen. Diese Einziehungsentscheidung bleibt durch die Steuernachzahlungen unberührt. Denn § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft allein das Rückabwicklungsverhältnis des Fiskus zur W. Bank bzw. Gruppe („soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat“). Gegen den Angeklagten hatte der Fiskus zu keinem Zeitpunkt einen „quasi-bereicherungsrechtlichen“ Anspruch (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 86) auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten in Bezug auf den von der W. Bank bzw. Gruppe geleisteten Tatlohn in Höhe von 100.000 Euro (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 50 f.). Die Zahlungen der W. Bank bzw. Gruppe erfüllen den Steueranspruch gemäß § 47 AO; sie bringen aber nicht den auf die Abschöpfung des vom Angeklagten erlangten Tatlohns gerichteten Einziehungsanspruch des Staates aus § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB zum Erlöschen. Dieser steht als strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Rückzahlung der erschlichenen Steuergelder und ist überdies genauso wenig ein Anspruch im Sinne des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, der allein dem Fiskus aus der Tat erwachsen ist, wie der Haftungsanspruch aus § 71 AO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 213/19 Rn. 31).

2. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten auch ausdrücklich eingestellt, dass das Erfolgsunrecht der Steuerhinterziehungen durch die Steuernachzahlungen ausgeglichen ist (UA S. 379); auch insoweit kann der Senat ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

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