Joint perpetration of narcotic importation requiring dominant influence on cross-border transport beyond mere transactional interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) quashed the Regional Court of Kaiserslautern’s conviction of the defendant and remanded the case for new proceedings, effectively overturning the six-year prison sentence. The dispute concerned whether the defendant, who acted as the organizer and distributor of the drugs but did not physically transport them across the border, committed "importation" of narcotics as a principal offender rather than merely unauthorized dealing. The court held that the lower court erred by failing to establish that the defendant exercised control or dominant will over the actual cross-border transport; under § 25 Abs. 2 StGB, joint perpetration of importation requires a contributing act specifically directed at the border-crossing event itself, where a mere interest in the success of the transaction or organizational role in dealing is insufficient without influence on the logistics of the entry. Consequently, the conviction for both importation and dealing was overturned due to the legal error in the classification of the importation offense, which affected the entire judgment under the doctrine of ideal concurrence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 25 Abs. 2 StGB; Joint perpetration of narcotic importation requiring dominant influence on cross-border transport beyond mere transactional interest: The dispute concerned whether the defendant, who acted as the organizer and distributor of the drugs but did not physically transport them across the border, committed "importation" of narcotics as a principal offender rather than merely unauthorized dealing. The court held that the lower court erred by failing to establish that the defendant exercised control or dominant will over the actual cross-border transport; under § 25 Abs. 2 StGB, joint perpetration of importation requires a contributing act specifically directed at the border-crossing event itself, where a mere interest in the success of the transaction or organizational role in dealing is insufficient without influence on the logistics of the entry. Consequently, the conviction for both importation and dealing was overturned due to the legal error in the classification of the importation offense, which affected the entire judgment under the doctrine of ideal concurrence.
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KI-generiertThe provision cited to define the legal standard for joint perpetration, which the court found was not met regarding the importation offense, forming the substantive basis for quashing the conviction.
Volltext
Mittäterschaftliche Begehung eines Betäubungsmitteldelikts bei Interesse am Einfuhrvorgang
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633; und vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.
Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, juris Rn. 5; vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 934 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (BGH aaO; Weber aaO, Rn. 935). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dagegen nicht (BGH aaO; Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 f. mwN).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, keinen Bestand haben. Die Feststellungen und Wertungen zur Einfuhr im Fall 1 (UA 42 f.) beschränken sich darauf, der Angeklagte habe ein erhebliches eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr der Betäubungsmittel gehabt, da er sich weitere Geschäfte mit Amphetamin versprochen habe. Auch belegten die zahlreichen mit G. und der Vertrauensperson geführten Gespräche, in welchen die Lieferung der Drogen immer wieder zugesichert worden sei, ein eigenes Interesse am Erfolg des Geschäfts und die wichtige Rolle, die der Angeklagte im Gesamtgefüge der beteiligten Personen gespielt habe. Im Fall 2 (UA 44 f.) habe der Angeklagte um die Umstände der Verbringung der Drogen gewusst und der Vertrauensperson mitgeteilt, er selbst komme am 20. Juli 2017 mit anderen nach Deutschland. Gegenüber der Vertrauensperson sei er als Organisator der Drogen und als Partner des Mitangeklagten E. , der die Drogen für die Einfuhr im Fahrzeug seiner Lebensgefährtin T. versteckt habe, aufgetreten. Die Einfuhr habe im eigenen Interesse des Angeklagten gelegen. Einen Einfluss auf die grenzüberschreitenden Fahrten als solche hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt. Der Angeklagte hatte weder Einfluss auf den Transportweg noch auf andere Modalitäten der Einfuhr (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 - 1 StR 231/16, juris Rn. 31). Die vom Landgericht jeweils festgestellten Umstände, die sich auf die Durchführung des Betäubungsmittelgeschäfts als solches beziehen, vermögen die rechtliche Einordnung dieser Tatbeiträge als mittäterschaftliche Einfuhr durch das Landgericht nicht zu rechtfertigen.
Angesichts der tateinheitlichen Verwirklichung führt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, also auch der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, sieht der Senat davon ab, die insoweit bislang getroffenen Feststellungen auch nur teilweise bestehen zu lassen.
2. Die Abfassung der Urteilsgründe - geschlossene Wiedergabe der Angaben der gehörten Zeugen und des Inhalts der abgehörten Telefongespräche in chronologischer Reihenfolge - gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 3 StR 486/17, juris; vom 17. Januar 2018 - 4 StR 305/17, juris Rn. 35 f.; vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17, NStZ-RR 2018, 23 [Ls]; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 179/15, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350). Dementsprechend ist es regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen - teilweise unbedeutenden - Einzelheiten wiederzugeben (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 3 StR 111/17, StraFo 2017, 458 f.; vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, juris Rn. 10; vom 16. September 2013 - 1 StR 264/13, juris Rn. 24; vom 8. Mai 2009 - 2 StR 147/09). Auch ist es regelmäßig untunlich, den Inhalt der überwachten Telekommunikation insgesamt wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 179/15 mwN).
Sost-Scheible
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RiBGH Dr. Feilcke istim Urlaub und daher gehindertzu unterschreiben.
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