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5 StR 159/23 ECLI:DE:BGH:2023:310823B5STR159.23.0 KI-generiert

Causal attribution of substance misuse in § 64 StGB measures and narrowing of criminal conviction via procedural limitation

Geschäftsnummer 5 StR 159/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate partially granted the defendant's revision, limiting the proceedings regarding Count 1 to attempted coercion and redrafting the conviction to exclude the charge of threats, while rejecting the remainder of the appeal as unfounded; the underlying sentence of four years' imprisonment remains in force as the limitation did not alter the calculated total sentence. The dispute involved a criminal appeal against a Landgericht Leipzig verdict for attempted manslaughter in ideal conjunction with dangerous and negligent bodily harm, coercion, and threats, where the defendant challenged the sufficiency of evidence and the rejection of a § 64 StGB measure based on an alleged erroneous definition of "Hang" (tendency). The court held that although the lower court used an incorrect legal standard by requiring a substance-related mental disorder for "Hang," the § 64 StGB measure was rightly denied because the acts were causally driven by an affective state rather than cannabis misuse, and the removal of the threat charge did not lower the individual fine penalty for the remaining attempted coercion count under § 154a StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 241 Abs. 2 StGB, § 64 StGB; Causal attribution of substance misuse in § 64 StGB measures and narrowing of criminal conviction via procedural limitation: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil versuchter Totschlag Verfahrensbeschränkungen Widerhandlungen betreffend Hanf Abschiebung Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Dezember 2022 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt;

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Nötigung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen lassen.

Die Verfahrensbeschränkung lässt den Einzel- und den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB für die ausgeurteilte Tat der versuchten Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2 Euro erkannt hätte.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Zwar ist das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB von einem unzutreffenden Hangbegriff ausgegangen, indem es das Vorliegen eines Hangs mit der Erwägung abgelehnt hat, es seien keine Anhaltspunkte für eine „substanzgebundene psychische Störung des Angeklagten“ gegeben. Denn für einen Hang genügt nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 416/22 Rn. 7). Ungeachtet dessen fehlt es aber an dem für die Maßregel erforderlichen symptomatischen Zusammenhang; ursächlich für die Handlungen des Angeklagten war nach den Feststellungen nicht der Cannabismissbrauch, sondern allein das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands.

Cirener

Gericke

Köhler

von Häfen

Werner