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2 StR 194/19 ECLI:DE:BGH:2019:240919B2STR194.19.0 KI-generiert

Juvenile criminal trial validity where main hearing suspension exceeded three weeks due to judge's illness

Geschäftsnummer 2 StR 194/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the judgment of the Rostock Regional Court and remanded the case for a new trial, ruling in favor of the defendant’s revisionary appeal. The dispute centered on a procedural violation in a criminal trial where the defendant, originally a juvenile, was convicted of explosives offenses, theft, robbery, and extortions resulting in a five-year and six-month juvenile prison sentence. The appellate court found that the main hearing was unlawfully suspended for more than three weeks; specifically, after the ninth hearing day on November 14, 2018, the proceedings were not resumed until December 11, 2018, exceeding the statutory deadline of December 6, 2018, contrary to § 229 (1) StPO. The court determined that no special circumstances excluded the conclusion that the verdict was based on this procedural error, necessitating the nullification of the conviction.

Legislator-Regeste

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§ 229 Abs. 1 StPO; Juvenile criminal trial validity where main hearing suspension exceeded three weeks due to judge's illness: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit besonders schweren Diebstahls in 8 Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in 4 Fällen und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1 StPO für die Dauer von mehr als drei Wochen unterbrochen gewesen, hat das Rechtsmittel Erfolg.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug Urteile zur Prüfung der Gültigkeit gesetzliche Verfahrensfrist Jugendstrafzumessung Verhandlungsverschiebung besondere Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 272/68
Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225), sind nicht ersichtlich.
BGHSt 23, 224
Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225), sind nicht ersichtlich.
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Volltext

Geltung der 3-Wochen- Frist bei Unterbrechung der Verhandlung nach dem 9. Hauptverhandlungstag wegen Erkrankung des beisitzenden Richters

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit besonders schweren Diebstahls in 8 Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in 4 Fällen und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1 StPO für die Dauer von mehr als drei Wochen unterbrochen gewesen, hat das Rechtsmittel Erfolg.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung hat am 20. August 2018 begonnen und ist am 4., 14., 17. und 20. September, am 4. und 16. Oktober, am 5. und 14. November sowie am 11. Dezember 2018 fortgesetzt worden. Zwei Fortsetzungstermine, die ursprünglich für den 18. und 29. Oktober 2018 bestimmt waren, sind u. a. wegen Erkrankung der beisitzenden Richterin aufgehoben worden.

2. Die zulässig erhobene Rüge, die Hauptverhandlung sei zwischen dem 14. November und dem 11. Dezember 2018 - mithin länger als drei Wochen - unterbrochen gewesen, hat Erfolg. Nach dem 9. Hauptverhandlungstag am 14. November 2018 hätte die Hauptverhandlung spätestens am 6. Dezember und nicht - wie geschehen - am 11. Dezember 2018 fortgesetzt werden müssen.

Besondere Umstände, die ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ausnahmsweise ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225), sind nicht ersichtlich.

Franke

RiBGH Dr. Appl istkrankheitsbedingt ander Unterschrift gehindert.

Zeng

Franke

Grube

Schmidt