Requirement to expressly tenor partial abstention from deciding on adhesion claims under § 406 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the Lower Regional Court (LG) to explicitly state in the judgment that it abstained from deciding on the remaining parts of the adhesion claim, while rejecting the remainder of the appeal and holding the defendant liable for all costs; consequently, the LG's judgment convicting the defendant of severe sexual abuse of children and rape remains in force. The case involved a criminal appeal challenging material law errors, where the defendant contested the LG's partial dismissal of the victim's adhesion claim for pain and suffering. The decisive legal basis was Section 406(1), (2), and (3) of the Code of Criminal Procedure (StPO), which requires an express tenor for partial abstentions in adhesion proceedings, allowing the BGH to correct this formal omission ex officio under Section 354(1) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 472a Abs. 1 StPO; Requirement to expressly tenor partial abstention from deciding on adhesion claims under § 406 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung, in beiden Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Zudem hat es von der Adhäsionsklägerin geltend gemachte Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist und die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2023 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung, in beiden Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Zudem hat es von der Adhäsionsklägerin geltend gemachte Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist und die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Da das Landgericht dem auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrag nur teilweise stattgegeben hat, hätte das - in den Urteilsgründen dargelegte - teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (s. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224; Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, StV 2018, 711 Rn. 8). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 1 StPO).
Schäfer
Paul
Hohoff
Anstötz
Voigt