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1 StR 352/19 ECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR352.19.0 KI-generiert

Confiscation of instruments in security proceedings for criminally incapable offenders requires independent application under § 435 StPO

Geschäftsnummer 1 StR 352/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Senate dismissed the defendant's revision with the specific modification that the seizure decision was stricken, leaving the prior order of detention in a psychiatric hospital in force; the defendant bears the costs of the appeal. The dispute concerned whether a court could order the confiscation of weapons (a spray can and a knife) for a defendant deemed criminally incapable within the mandatory security proceedings under § 413 StPO, rather than through an independent confiscation proceeding. The court held that such proceedings allow only measures of improvement and security, and that confiscation for exempt offenders is exclusively available via independent proceedings under § 435 StPO, which requires a distinct, substantive application meeting the specificity requirements of § 200 StPO; because the prosecution’s motion at the closing arguments lacked the necessary factual detail to substantiate the admissibility of independent confiscation, the original seizure order could not stand.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 413 StPO, § 435 StPO, § 435 Abs. 1 StPO, § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 200 StPO; Confiscation of instruments in security proceedings for criminally incapable offenders requires independent application under § 435 StPO: Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Sicherheitshaft Strafantrag strafrechtliches Revisionsverfahren Reihenfolge der Pfändung materielle Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Einziehungsentscheidung bei schuldunfähigen Tätern: Sicherungsverfahren; Anforderungen an einen Antrag auf selbstständige Einziehung

[TENOR]

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich der Unterbringung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Einziehungsentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge beantragt hat: ʹDie Einziehung der sichergestellten Spraydose und des Messers anzuordnenʹ (SA Bl. 161; vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761 und vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Sitzungsvertreters nicht.“

Dem schließt sich der Senat an.

Jäger

Bellay

Fischer

Leplow

Pernice