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3 StR 219/23 ECLI:DE:BGH:2023:050923B3STR219.23.0 KI-generiert

Joint and several liability in forfeiture of criminal proceeds shared among multiple participants

Geschäftsnummer 3 StR 219/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Appeals partially upheld the defendant's revision, ordering a supplementary judgment that explicitly states the defendant is jointly and severally liable for the confiscation of the criminal proceeds, while rejecting the remainder of the appeal and imposing all costs on the defendant. The dispute concerned a conviction for aiding robbery, aiding dangerous bodily harm, document forgery, and associated offenses, where the lower court had ordered the forfeiture of 100 EUR in criminal proceeds without specifying the nature of liability. Applying § 349 Abs. 4 StPO, the appellate court determined that because the 100 EUR constituted part of the joint loot shared with other participants, the original forfeiture order required correction to reflect joint and several liability, consistent with established precedent, while finding no other material legal errors adverse to the defendant in the substantive review.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Joint and several liability in forfeiture of criminal proceeds shared among multiple participants: Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schlagwörter

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Solidarhaftung Verwirkung übrige Straftaten Raub Urkundenfälschung Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. März 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, wegen Urkundenfälschung sowie tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Die Einziehungsanordnung bedarf hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Korrektur, weist im Übrigen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (UA Bl. 32) bedarf indes der Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung, da es sich bei den von dem Angeklagten vereinnahmten 100 € um einen Teil der Tatbeute handelt (UA Bl 8; vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. April 2023 - 3 StR 59/23, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22, juris Rn. 9 mwN).“

Dem schließt sich der Senat an und ergänzt, dass neben dem Angeklagten weitere Tatbeteiligte Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt hatten.

II. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

III. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer

Paul

Hohoff

Anstötz

Voigt