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2 StR 118/22 ECLI:DE:BGH:2023:300323B2STR118.22.0 KI-generiert

Confiscation of drug trafficking proceeds: Joint and several liability for co-perpetrators with transient possession

Geschäftsnummer 2 StR 118/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, ordering the Landgericht Bonn judgment to be amended to include joint and several liability (*Gesamtschuldnerhaftung*) for the confiscation of the value of criminal proceeds, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the scope of asset forfeiture in a case of co-offending involving drug trafficking, where the lower court had limited confiscation to each defendant's half of the total proceeds based on a finding of transient possession and shared control. The appellate court held that this approach was erroneous; in cases of co-perpetrators, if the court cannot exclude that one co-perpetrator initially exercised exclusive control over the entire proceeds before passing the co-defendant's share to them, the law requires assuming joint and several liability for the full amount received by each defendant. This decision clarifies that in doubt, confiscation must cover the total proceeds flowing to each co-defendant as jointly and severally liable, rather than merely their proportional share.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Confiscation of drug trafficking proceeds: Joint and several liability for co-perpetrators with transient possession: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Gebrauchens einer unechten Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Solidarhaftung Betäubungsmittelhandel Ertrag Revision des Strafurteils Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Einziehung des Werts von Taterträgen aus Betäubungsmittelgeschäften: Anordnung im Falle der Beuteteilung bei Mittätern und des jeweils nur transitorischen Besitzes hinsichtlich der anderen Hälfte der Beute

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 2021 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Gebrauchens einer unechten Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

2. Sowohl der Schuldspruch wie auch der Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Hingegen erweist sich die Einziehungsentscheidung insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landgericht es versäumt hat, eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.

Aus den Taten 1 und 2 erzielte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten D. ein Gesamterlös von 32.310 Euro. Die Strafkammer konnte insoweit nicht ausschließen, dass „mit Blick auf den Gesamterlös aus den Marihuanaverkäufen lediglich ein für die Einziehung unerheblicher transitorischer Besitz des jeweiligen Angeklagten hinsichtlich der anderen Hälfte der Verkaufserlöse vorgelegen hat, „also keiner der Angeklagten die vollständige Verfügungsmacht über den Gesamterlös hatte“. Sie hat aus diesem Grund zu Gunsten der Angeklagten lediglich eine Einziehung in Höhe des jeweiligen hälftig erhaltenen Taterlöses anstelle einer gesamtschuldnerischen Einziehung hinsichtlich des gesamten Taterlöses (aus beiden Taten) angeordnet. Weitergehend hätte das Landgericht im Zweifel zu Gunsten des jeweiligen Angeklagten aber davon ausgehen müssen, dass der jeweils andere Mittäter zunächst die Verfügungsmacht über den gesamten Taterlös erlangt hätte, bevor er den dem anderen Angeklagten zustehenden hälftigen Erlös an diesen weitergereicht hätte. Dies führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe des dem jeweiligen Angeklagten zugeflossenen Betrags von 16.155 Euro, deren Anordnung der Senat hiermit nachholt.

Franke

Krehl

Eschelbach

Grube

Lutz