Hearing grievance dismissed: no right-to-be-heard violation for omitted reasoning in non-admission of appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's 9th Civil Senate dismissed the hearing grievance (Anhörungsrüge) filed by the amicus curiae supporting the defendant, with costs, thereby upholding the prior Senate order of June 22, 2023, which had rejected the appeal for leave to appeal. The dispute concerned a procedural challenge where the appellant alleged a violation of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law due to the lack of substantive reasoning in the non-admission of the appeal, arguing that the case warranted hints to the appellate court regarding admission practice. The court held that the absence of a detailed justification does not independently constitute a violation of the right to be heard, as § 544(6) sentence 2, half-sentence 2 ZPO explicitly permits omitting reasoning when no grounds for admission are apparent. Furthermore, the court confirmed that the original appeal lacked any valid grounds for admission under § 543(2) sentence 1 ZPO, specifically noting that the submission regarding the concept of "disadvantage" had already been addressed in prior related judgments, and thus reaffirmed the lower instance's procedural decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Hearing grievance dismissed: no right-to-be-heard violation for omitted reasoning in non-admission of appeal: Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2023 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Streithelfer des Beklagten unter Bezugnahme auf sein Beschwerdevorbringen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung und meint, der Fall habe Anlass zu Hinweisen an das Berufungsgericht betreffend dessen Zulassungspraxis gegeben.
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen. Das gilt auch hinsichtlich des Begriffs des "Nachteils" (vgl. dazu das in dieser Sache ergangene Urteil BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 10 f). Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht.
Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN).
Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN).
Schultz
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