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III ZR 214/22 ECLI:DE:BGH:2023:300823BIIIZR214.22.0 KI-generiert

Failure to secure BGH counsel and timeliness of subsequent hearing complaints and reinstatement applications

Geschäftsnummer III ZR 214/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant reinstatement to file a timely hearing complaint against a prior order but dismissed that complaint on the merits, and simultaneously rejected the defendant's subsequent application for reinstatement and dismissed the second hearing complaint as inadmissible. The dispute concerned the defendant's failure to secure representation by a lawyer admitted to the BGH within the appeal deadline in a civil case originating from the Wiesbaden Regional Court; the lower appellate court had refused to appoint a mandatory counsel because the defendant failed to substantiate his efforts to find a willing attorney. The BGH held that the initial refusal did not violate the right to be heard as the court properly considered the defendant's submissions and he failed to provide evidence of rejected offers from qualified counsel; furthermore, the defendant's later attempt to challenge the BGH's rejection of his revision and complaint was barred because he did not demonstrate that his delay in filing the hearing complaint was without fault. The key legal issues involve §§ 321a, 321 ZPO regarding the admissibility and timeliness of hearing complaints and the application of § 233 ZPO concerning reinstatement for missed procedural deadlines.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; Failure to secure BGH counsel and timeliness of subsequent hearing complaints and reinstatement applications: Die am 5. Mai 2023 eingegangene Anhörungsrüge des Beklagten gegen den - dem (nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen) Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31. März 2023 zugestellten - Senatsbeschluss vom 2. März 2023 ist gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Schlagwörter

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Beweislosigkeit Anwaltsverschulden Verfahrensverzögerungen Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Vertretung Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 64, 1
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Volltext

1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den - die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden - Senatsbeschluss vom 2. März 2023 gewährt.

2. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 4. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Beklagten vom 12. Juni 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den - die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2022 (7 S 4/22) und die hilfsweise erhobene Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwerfenden - Senatsbeschluss vom 4. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

4. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 30. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2023 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Die am 5. Mai 2023 eingegangene Anhörungsrüge des Beklagten gegen den - dem (nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen) Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31. März 2023 zugestellten - Senatsbeschluss vom 2. März 2023 ist gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Senat hat das in den Schriftsätzen des (Prozessbevollmächtigten des) Beklagten vom 8. Dezember 2022, 8. Februar 2023, 9. Februar 2023 und 10. Februar 2023 enthaltene Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Da der Beklagte - innerhalb der bis zum 8. Dezember 2022 laufenden Rechtsmittelfrist - keinen einzigen Rechtsanwalt, bei dem er wegen einer Mandatsübernahme angefragt hatte, namentlich benannt und auch von keinem der seinerzeit 38 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte ein Ablehnungsschreiben vorgelegt hatte, ist der Senat im Beschluss vom 2. März 2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Beklagte an einer rechtzeitigen substantiierten Darlegung und an dem Nachweis, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gefunden zu haben, hat fehlen lassen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beklagte sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 12. Juni 2023 ist (jedenfalls) unbegründet. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 30. Mai 2023 und vom 12. Juni 2023 kann nicht angenommen werden, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Notfrist von zwei Wochen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) zur Erhebung der Anhörungsrüge verhindert gewesen ist. Infolgedessen ist die Anhörungsrüge des Beklagten vom 30. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2023 wegen Verfristung unzulässig.

Herrmann

Reiter

Böttcher

Kessen

Herr