Failure to credibly prove absence of fault in missed appeal justification deadline; rejection of reinstatement and appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's motion for reinstatement and his request for the appellate court to decide on the prior rejection, upholding the lower court's decision and leaving the conviction for armed drug trafficking and dealing in non-small quantities, resulting in a total prison sentence of three years and ten months, in force. The dispute centered on whether the defendant’s appointed counsel’s failure to file a statement of grounds for appeal within the one-month statutory period constituted a procedural error warranting reinstatement; the facts revealed a conflict where the defendant claimed he had authorized the appeal, while the counsel asserted the defendant later requested its withdrawal. The court ruled that reinstatement was inadmissible because the defendant failed to credibly demonstrate, as required by § 45 Abs. 2 StPO, that he was without fault for the missed deadline, specifically noting that his own affidavits and the attorney's conflicting testimony precluded such a finding. Furthermore, the court held that the lower court was correct to reject the appeal as inadmissible under § 346 Abs. 1 StPO due to the lack of timely justification, and found that even had the appeal been timely, it would have been dismissed under § 349 Abs. 2 StPO as no legal error disadvantaging the defendant existed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Failure to credibly prove absence of fault in missed appeal justification deadline; rejection of reinstatement and appeal: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht ist, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung getroffen hat.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2023 und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
1. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat die dem Angeklagten beigeordnete Verteidigerin, Rechtsanwältin Bö. , am 20. März 2023 Revision eingelegt, woraufhin ihr das Urteil am 27. April 2023 zugestellt worden ist. Nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingegangen war und sich die Vorsitzende zuvor beim Büro der Verteidigerin erfolglos nach einer Revisionsbegründung erkundigt hatte, hat die Strafkammer die Revision durch Beschluss vom 8. Juni 2023 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschluss ist der Verteidigerin am 15. Juni 2023 zugestellt worden. Am 21. Juni 2023 hat Rechtsanwalt I. als gewählter Verteidiger des Angeklagten die Revision gegen das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge begründet und die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision sowie die Entscheidung des Revisionsgerichts über den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Angeklagte habe Rechtsanwältin Bö. „unmittelbar“ nach seiner Verurteilung und „auch noch einmal telefonisch nach der Urteilsverkündung aus der Haft heraus“ mit der „Einlegung und Führung der Revision“ beauftragt. Er sei davon ausgegangen, „dass die Rechtsanwältin alles Notwendige unternehmen würde, um die Revision form- und fristgemäß zu führen“, habe jedoch am 15. Juni 2023 den Beschluss des Landgerichts erhalten und am selben Tag von Rechtsanwältin Bö. auf Nachfrage erfahren, dass jene die Revision nicht begründet habe, woraufhin er sich an Rechtsanwalt I. gewandt habe. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags hat Rechtsanwalt I. eine als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärung des Angeklagten beigefügt, die eine – nicht vollständig übereinstimmende – Sachverhaltsschilderung enthält, und die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung des Gesprächs mit dem Angeklagten „anwaltlich versichert“.
Im weiteren Verfahren hat Rechtsanwältin Bö. schriftsätzlich mitgeteilt und anwaltlich versichert, dass sie dem Angeklagten, der keine Revision habe einlegen wollen, geraten habe, zunächst Revision einzulegen und deren Erfolgsaussichten auf der Grundlage des schriftlichen Urteils zu prüfen. Diesem Rat sei der Angeklagte gefolgt. Nach Eingang des schriftlichen Urteils habe sie mit ihm das weitere Vorgehen telefonisch besprochen; Ergebnis dessen sei gewesen, dass der Angeklagte gebeten habe, die Revision zurückzunehmen. Sie habe daraufhin keine Revisionsbegründung abgegeben. Nach Erhalt des Verwerfungsbeschlusses habe der Angeklagte telefonisch mitgeteilt, dass er doch an der Revision habe festhalten wollen und sei so aufgebracht gewesen, dass das Gespräch habe beendet werden müssen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht ist, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung getroffen hat.
Schon vor Eingang des Schriftsatzes der beigeordneten Verteidigerin war nicht hinreichend dargetan, dass der Angeklagte seine Verteidigerin mit der fristgemäßen Einlegung und Begründung der Revision beauftragt hatte. Denn seiner „eidesstattlichen Versicherung“ kam angesichts der Möglichkeit, von ihr eine Erklärung beizuholen, kein nennenswerter Beweiswert zu. Auch über die anwaltliche Versicherung des gewählten Verteidigers konnte die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur Beauftragung der beigeordneten Verteidigerin nicht glaubhaft gemacht werden.
Aus der anwaltlichen Versicherung der beigeordneten Verteidigerin ergibt sich zudem ein anderer Geschehensablauf, so dass nunmehr erst Recht das fehlende Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht ist.
3. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, denn das Landgericht hat die Revision mangels einer Begründung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
4. Die Revision wäre im Übrigen bei rechtzeitiger Begründung auf die Sachrüge hin nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen gewesen, weil das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
Werner