Concurrence of offenses in narcotics import cases: legal concurrence between importation and simultaneous possession of separate drug quantities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 3rd Criminal Senate partially granted the defendant's revision, modifying the Landgericht Mönchengladbach’s conviction to find the defendant guilty of importing narcotics in a quantity not falling under "not trivial" in legal concurrence (Tateinheit) with aiding the dealing of narcotics in a not trivial quantity and possessing narcotics in a not trivial quantity, resulting in a single custodial sentence of four years, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the concurrence of offenses where the defendant was charged separately for possessing seized hashish and marijuana as a "deposit" for a courier fee and for subsequently transporting a large quantity of marijuana across the border, with the lower court incorrectly treating the possession of the initial deposit and the subsequent importation as separate acts (Tatmehrheit). The court held that under established doctrine, the simultaneous pure possession of a separate quantity of narcotics committed in connection with the importation constitutes legal concurrence (Tateinheit) rather than substantive concurrence, necessitating the correction of the verdict; the imposed total custodial sentence remained valid as an individual sentence under § 354(1) StPO because the concurrence assessment was not a decisive criterion for sentencing given the unchanged scope of guilt.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Concurrence of offenses in narcotics import cases: legal concurrence between importation and simultaneous possession of separate drug quantities: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Betäubungsmitteldelikte: Konkurrenzverhältnis zwischen Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. April 2020 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandung ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass das Landgericht von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung ausgegangen ist, deren Korrektur die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen nach sich zieht.
a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte erklärte sich bereit, gegen Zahlung von 4.000 € "weiche" Drogen aus den Niederlanden abzuholen. Als Pfand für den vereinbarten Kurierlohn erhielt er zwei Platten Haschisch und eine Tüte Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 56,7 g THC, die er in seiner Wohnung aufbewahrte. Im Folgenden holte er auf Anweisung seines Auftraggebers 10.877 g Marihuana mit einer Mindestwirkstoffmenge von ca. 1.800 g THC, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, in den Niederlanden ab und verbrachte es nach Deutschland.
b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte durch die Aufbewahrung des Marihuanas als Pfand für den Kurierlohn wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74, juris Rn. 2; MüKoStGB/Kotz/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 1115). Soweit das Landgericht Tatmehrheit zu dem ebenfalls abgeurteilten Betäubungsmitteltransport angenommen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen der Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen reinen Besitz einer weiteren Betäubungsmittelmenge Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1998 - 1 StR 293/98, juris Rn. 4; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175; vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82, 83; jeweils mwN).
Der Schuldspruch war deshalb wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der Annahme von Tateinheit eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - 3 StR 185/20, juris Rn. 7; vom 26. August 2020 - 4 StR 197/20, juris Rn. 5; jeweils mwN; s. auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03, juris Rn. 5).
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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