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II ZB 5/23 ECLI:DE:BGH:2023:190923BIIZB5.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of *Rechtsbeschwerde* against non-admissible cost determination rulings

Geschäftsnummer II ZB 5/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's "Einspruch" as inadmissible, ordering the defendant to bear the costs, thereby leaving the appellate court's dismissal of the immediate appeal regarding two cost determination orders in force. The dispute concerned the procedural challenge to a decision by the appellate court that had refused to admit a legal revision (Rechtsbeschwerde) against its ruling on cost determinations, where the defendant filed a filing labeled "Einspruch" but clarified it should be treated as a legal remedy. The court held that the filing could not be interpreted as a valid legal revision under § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO because no statutory provision or prior admission authorized such a remedy, and recharacterization as a hearing complaint under § 321a ZPO or an objection was impermissible as those avenues do not confer jurisdiction on the Federal Court of Justice.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 321a ZPO; Inadmissibility of *Rechtsbeschwerde* against non-admissible cost determination rulings: Eine dem "Einspruch" im Wege der Auslegung zu entnehmende Rechtsbeschwerde ist mangels gesetzlicher Bestimmung oder Zulassung durch das Beschwerdegericht unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Verfahrensbeschränkungen Zuständigkeitsbestimmung Revisionsverfahren fristlose Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der "Einspruch" der Beklagten vom 30. Januar 2023 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 "Einspruch" erhoben. Auf Nachfrage unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hat die Beklagte erklärt, dass ihr "Einspruch" als Rechtsmittel behandelt werden solle.

II. Der "Einspruch" der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine dem "Einspruch" im Wege der Auslegung zu entnehmende Rechtsbeschwerde ist mangels gesetzlicher Bestimmung oder Zulassung durch das Beschwerdegericht unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Umdeutung des "Einspruchs" in eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO oder eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, da über diese Rechtsbehelfe jedenfalls nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Born

Wöstmann

Bernau

von Selle

C. Fischer