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6 StR 311/23 ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR311.23.0 KI-generiert

Illegal possession of a firearm subsumed by illegal carrying when exercise of control occurs exclusively outside protected premises

Geschäftsnummer 6 StR 311/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's life imprisonment sentence for murder but amended the conviction to remove the charges of illegal possession of a firearm, leaving the sentence and verdict regarding the murders and illegal carrying of the firearm in force. The dispute centered on a procedural challenge to a lower court judgment that had convicted the defendant of murder and attempted murder in necessary connection (Tateinheit) with both illegal carrying and possession of a firearm. The Court ruled that the conviction for illegal possession was legally defective because the factual findings did not establish that the defendant exercised actual control over the weapon within his own residence or other protected private premises; under the Weapons Act, the act of illegally carrying a firearm outside such premises supersedes and excludes the offense of illegal possession unless possession is separately established within those specific locations. Based on this legal principle of concurrence, the BGH corrected the judgment to reflect that the offenses of illegal carrying and possession did not coexist in the manner originally found, without altering the aggregate sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Illegal possession of a firearm subsumed by illegal carrying when exercise of control occurs exclusively outside protected premises: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe, und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Waffengesetz versuchter Mord verbotene Eigenmacht Sachverhaltsgrundlage Gefängnisstrafe Realkonkurrenz von Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unerlaubter Besitz und unerlaubtes Führen einer Schusswaffe: Konkurrenzverhältnis

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe, und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen die jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes einer Schusswaffe nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Übt der Täter − wie hier − die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus, so führt er sie (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Das Führen verdrängt in diesem Fall die Umgangsform des Besitzes. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe auch innerhalb der vorbezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 − 3 StR 353/22 −, juris Rdnr. 11, vom 8. Dezember 2021 − 2 StR 347/21 −, und vom 15. Juni 2015 − 5 StR 197/15 –).

Dies ist den Urteilsgründen vorliegend nicht zu entnehmen. Danach nahm der Angeklagte die Schusswaffe unmittelbar vor der Tatausführung an sich, wobei die Schwurgerichtskammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen konnte, wann, wo und unter welchen Umständen der Angeklagte die Schusswaffe erworben oder erhalten hatte (UA S. 24 f.). Nach der Tatbegehung versteckte der Angeklagte diese zusammen mit Zubehör in einem auf einem fremden Grundstück gelegenen Unterstand, ohne zuvor seine eigenen Räumlichkeiten aufgesucht zu haben (UA S. 30, 139 f.).“

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Angesichts der für jede der drei Taten rechtsfehlerfrei verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe scheidet eine Auswirkung auf die Strafhöhe aus.

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi