Natural unity of action merging concurrent fraud into single offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Revision (6th Senate) partially granted the defendant’s appeal, modifying the Landgericht Würzburg’s judgment to classify the conduct as a single completed fraud rather than one completed and one attempted fraud, while rejecting the remainder of the appeal and imposing costs on the defendant; consequently, the sentence remained unchanged at two years and three months for the appellant and three years and three months for the non-appealing co-defendant, with the latter also reclassified as guilty of two instances of fraud. The dispute concerned whether the defendants’ intertwined deceptions—claiming to start a business requiring investment and falsely asserting a co-defendant had inherited assets needing funds for liquidation, which led the victim to pay 48,000 Euro via loans in February 2016 after refusing a separate 25,000 Euro investment request in December 2015—constituted multiple distinct acts or a natural unity of action. Relying on the doctrine of "natural unity of action" (natürliche Handlungseinheit), the court held that because the deceptive acts were linked by a common subjective element, occurred in close temporal and spatial proximity, and appeared to a third party as unified conduct, they merged into a single material legal act, precluding cumulative sentencing for attempt and completion.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 357 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Natural unity of action merging concurrent fraud into single offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt (Fälle B.II und III der Urteilsgründe); den nicht revidierenden Mitangeklagten hat es wegen Betruges in zwei Fällen (Fälle B.I und III der Urteilsgründe) sowie versuchten Betruges (Fall B.II der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Vorliegen einer natürliche Handlungseinheit
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. März 2020 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist,
b) der Mitangeklagte S. des Betruges in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt (Fälle B.II und III der Urteilsgründe); den nicht revidierenden Mitangeklagten hat es wegen Betruges in zwei Fällen (Fälle B.I und III der Urteilsgründe) sowie versuchten Betruges (Fall B.II der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen spiegelten der Angeklagte und der Mitangeklagte der Geschädigten in einem Gespräch am 21. Dezember 2015 vor, ein Unternehmen gründen zu wollen, um sie dazu zu bringen, sich durch Zahlung von 25.000 Euro daran zu beteiligen. Das lehnte die Geschädigte ab, weil ihr eine solche Summe nicht zur Verfügung stehe (Fall II). In dem Gespräch täuschten die Angeklagten der Geschädigten ferner vor, der Mitangeklagte habe geerbt und müsse zur Abwicklung des Nachlasses und zur Verwertung des Erbes zunächst erhebliche Kosten tragen. Damit wollten sie die Geschädigte dazu veranlassen, den Mitangeklagten dabei finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck schloss die Geschädigte daraufhin mehrere Kreditverträge ab und übergab im Februar 2016 dem Mitangeklagten 48.000 Euro (Fall III).
2. Die Annahme des Landgerichts, zwischen dem durch Übergabe der 48.000 Euro vollendeten Betrug und einem versuchten Betrug vom 21. Dezember 2015 bestehe Tatmehrheit, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Wenn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 StR 41/17, Rn. 9, und vom 24. März 2015 - 4 StR 52/15, wistra 2015, 269, jeweils mwN). Das ist insbesondere der Fall, wenn sich bei einem gleichzeitig gefassten Entschluss des ein einheitliches Ziel verfolgenden Täters die Ausführungshandlungen überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017, aaO; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 StR 38/15, wistra 2016, 70).
b) So liegt es hier. Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergibt sich der für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderliche Zusammenhang der einzelnen Handlungen. Danach täuschten die Angeklagten die Geschädigte in dem Gespräch am 21. Dezember 2015 sowohl über die Absicht einer Unternehmensgründung als auch über die Erbschaft des Mitangeklagten sowie über ihre Bereitschaft und die Fähigkeit zur Rückzahlung des Geldes. Die Täuschung über den Nachlass war zu dieser Zeit nicht bloße Vorbereitungshandlung. Vielmehr hatten die Angeklagten der Geschädigten bereits zuvor wahrheitswidrig von der angeblichen Erbschaft und den damit verbundenen Kosten berichtet und damit ihren Geldbedarf für die vermeintliche Unternehmensgründung erklärt.
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, was nach § 357 Abs. 1 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken ist. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, dass sich die Angeklagten wirksamer als geschehen verteidigt hätten.
Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfallen die für die Tat II verhängten Freiheitsstrafen. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafen - bei dem Angeklagten als Einzel-strafe - bestehen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund des geänderten Konkurrenzverhältnisses niedrigere Strafen verhängt hätte.
Denn eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei ‒ wie hier ‒ unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 4 StR 197/20, Rn. 5, und vom 5. Februar 2020 - 3 StR 536/19, Rn. 21; jeweils mwN).
Sander
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