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4 StR 266/23 ECLI:DE:BGH:2023:140923B4STR266.23.0 KI-generiert

Extraterritorial application of German criminal law dependent on foreign statutory definition of sexual intercourse with a minor

Geschäftsnummer 4 StR 266/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (4th Criminal Senate) partially reversed the Landgericht Arnsberg's judgment, quashing the conviction and terminating proceedings for two of three charged counts as a procedural obstacle prevented application of German law, while affirming the remaining conviction for sexual abuse of a person under protection, modifying the sentence to a one-year prison term suspended on probation, and rejecting the further appeals. The dispute concerned whether specific sexual acts committed in Turkey constituted "sexual intercourse" under Turkish law, which is a prerequisite for applying German criminal jurisdiction via the principle of reciprocity. The decisive legal basis was Article 7(1) of the German Criminal Code (StGB) and Article 104 of the Turkish Penal Code, where the court found uncertainty regarding whether the specific acts without penetration fell under the Turkish statutory element of sexual intercourse, necessitating a partial dismissal under Section 154(2) StPO for procedural economy, while the remaining conviction stood under Section 174 StGB, subject to the prohibition against reformatio in peius under Section 358(2) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 177 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 301 StPO, § 7 Abs. 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Extraterritorial application of German criminal law dependent on foreign statutory definition of sexual intercourse with a minor: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin, die auch die Verletzung formellen Rechts rügt und in allen Fällen zusätzlich eine auf § 177 StGB gestützte Verurteilung des Angeklagten anstrebt. Die Rechtsmittel führen zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und sind im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Fremdes Recht Strafurteil sexuelle Handlungen Verschlechterungsverbot gesetzliches Verbot teilbedingte Strafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 375/08
Oktober 2008 – 3 StR 375/08 Rn.
2 StR 425/16
Dezember 2016 – 2 StR 425/16 Rn.
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Volltext

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. März 2023 wird das vorbezeichnete Urteil

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. a) und b) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Jeder Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin, die auch die Verletzung formellen Rechts rügt und in allen Fällen zusätzlich eine auf § 177 StGB gestützte Verurteilung des Angeklagten anstrebt. Die Rechtsmittel führen zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und sind im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen II. 2. a) und b) der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Diese teilweise Verfahrenseinstellung erfolgt, weil die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts insoweit fraglich ist und der Verurteilung des Angeklagten daher in diesen Fällen ein – auch auf die Revision der Nebenklägerin zu beachtendes (§ 301 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 375/08 Rn. 9) – Verfahrenshindernis entgegenstehen könnte.

Die Anwendung deutschen Strafrechts lässt sich im vorliegenden Fall allein auf § 7 Abs. 1 StGB stützen. Vorausgesetzt ist damit auch, dass die (konkreten) Taten am Tatort in der Türkei mit Strafe bedroht sind. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die auch von der Revision der zur Tatzeit 17-jährigen Nebenklägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, kommt allein eine Tatortstrafbarkeit nach Art. 104 des türkischen Strafgesetzbuchs wegen „Geschlechtsverkehrs mit einer nicht volljährigen Person“ in Betracht. Ob aber die ohne ein Eindringen mit dem männlichen Geschlechtsteil erfolgten Taten in den Fällen II. 2. a) und b) der Urteilsgründe dem in Abs. 1 dieser Norm enthaltenen Tatbestandsmerkmal „cinsel ilişkide“ – zumeist wie erwähnt in die deutsche Sprache mit „Geschlechtsverkehr“ übersetzt – unterfallen, ist mindestens zweifelhaft (vgl. hierzu Özcan, The offense of sexual intercourse with a minor, YÜHFD Vol. XIX Special Issue 2022, S. 304; Tellenbach, Einführung in das türkische Strafrecht, 2003, S. 180 mwN [noch zu Art. 414 tStGB aF]).

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs, der sich auf die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr im Fall II. 2. c) der Urteilsgründe beschränkt, zur Folge. Zudem hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) bei der Strafaussetzung zur Bewährung zu verbleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine weitergehende Auslagenerstattung war aufgrund der beiderseits erfolglosen Rechtsmittel nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 2 StR 425/16 Rn. 3; Gieg in KK-StPO, 9. Aufl., § 473 Rn. 13 mwN).

Quentin

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