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4 StR 179/23 ECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR179.23.0 KI-generiert

Revocability of a witness's § 55(1) StPO refusal to testify without an interim objection under § 238(2) StPO

Geschäftsnummer 4 StR 179/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded and rejected his application for restoration to the former status as inadmissible, upholding the Landgericht Detmold's conviction for rape and sentence of three years imprisonment. The dispute centered on the defendant's claim that the trial court violated its duty to investigate (§ 244 Abs. 2 StPO) by relying on a comprehensive right of refusal to testify (§ 55 Abs. 1 StPO) asserted by a key witness during the main proceedings. The appellate court determined that the failure to summon the witness was procedurally barred because the defendant, through his counsel, failed to raise an interim objection under § 238 Abs. 2 StPO during the trial; the court held that this specific procedural requirement applies to the refusal of testimony and that the omission precludes subsequent review of the evidentiary assessment in revision. Furthermore, the court found no defect in the sufficiency of the revision statement under § 344 Abs. 2 StPO, noting that the missing pages were interpretable as part of the defense statement and the content was supplemented by the comprehensive factual complaint.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StPO, § 238 Abs. 2 StPO; Revocability of a witness's § 55(1) StPO refusal to testify without an interim objection under § 238(2) StPO: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von der Sachvernehmung der Zeugin E. abgesehen.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Beweiswert der Zeugenaussage strafrechtliches Revisionsverfahren Vorladung Vergewaltigung Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 203/22
Narcotics trafficking sentencing: improper aggravation for non-seizure of drugs and exclusion of mitigation for procedural violations and mere surveillance potential
4 StR 498/20
Juli 2021 – 4 StR 498/20 Rn.
4 StR 189/99
September 1999 – 4 StR 189/99 Rn.
3 StR 139/06
November 2006 ‒ 3 StR 139/06, BGHSt 51,144 Rn.
BGHSt 51,144
November 2006 ‒ 3 StR 139/06, BGHSt 51,144 Rn.
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Volltext

Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Verfahrensrüge wegen Absehens von einer Zeugenvernehmung

[TENOR]

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil kein Fristversäumnis vorliegt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 22 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 498/20 Rn. 2 mwN). Obgleich die Seiten 3 und 4 der fristgerecht eingegangenen siebenseitigen Revisionsbegründung inhaltslos übertragen worden sind, genügt das Revisionsvorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es lässt sich aus dem Inhalt der Revisionsschrift eindeutig entnehmen, dass es sich bei den fortlaufend nummerierten und signierten, ansonsten leeren zwei Seiten um den (fehlenden) Inhalt der für den Angeklagten zur Sache abgegebenen Verteidigererklärung handelt. Insoweit kann aber aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der Inhalt des Urteils, das sich hierzu verhält, ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99 Rn. 12 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von der Sachvernehmung der Zeugin E. abgesehen.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nachdem sich der Angeklagte zu Beginn der eintägigen Hauptverhandlung durch Verteidigererklärung zur Sache eingelassen hatte, wurde die Zeugin E. in den Zeugenstand gerufen. Dort berief sie sich über den ihr als Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalt auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO. Sodann wurde die Zeugin im allseitigen Einverständnis von der Vorsitzenden entlassen.

b) Die Rüge ist unzulässig, weil der verteidigte Angeklagte nicht vom Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zeuge durch seine Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO begründen kann und daher die Auskunft verweigern darf, unterliegt als Maßnahme der Sachleitung weitgehend der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden. Hält ein Verfahrensbeteiligter dessen Entscheidung für rechtsfehlerhaft und damit für unzulässig, hat er gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, hiergegen den gesamten Spruchkörper anzurufen. Unterlässt der verteidigte Angeklagte dies, kann er in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge, durch die er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzen würde, nicht mehr gehört werden. Auch liegt hierin keine unzulässige Einschränkung der Rüge, das Gericht habe durch das teilweise oder völlige Unterlassen der Sachvernehmung des Zeugen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Denn da durch die Anordnung des Vorsitzenden die Beschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann der Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit über § 238 Abs. 2 StPO bereits dort beanstandet werden. Wird dies – wie vorliegend – unterlassen, muss daher nicht zusätzlich und unabhängig davon die Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren eröffnet sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 ‒ 3 StR 139/06, BGHSt 51,144 Rn. 22, 26; Schmitt in Meyer-Goßner, 66. Aufl., § 55 Rn. 16; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 55 Rn. 19 mwN).

Quentin

Maatsch

Scheuß

Momsen-Pflanz

Marks