Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 260/19 ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR260.19.0 KI-generiert

Insolvenzanfechtung: Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis bei umsatzsteuerlicher Organschaft und eigener Haftung der Organgesellschaft nach § 73 AO

Geschäftsnummer IX ZR 260/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's complaint against non-admission to revision, upholding the appellate court's decision and leaving the costs and procedural value to the plaintiff. The dispute concerned an insolvency avoidance action under § 134 InsO, where the plaintiff challenged a VAT payment made by a subsidiary (organized company) to the tax authority as a gratuitous transaction in a three-party relationship. The court held that such payments are not subject to avoidance if the paying organized company bears its own liability toward the creditor, specifically citing the liability claim under § 73 AO arising from a VAT group (Organizational structure), which exists independently of a formal liability order. Consequently, the transfer of funds to satisfy this own liability renders the performance compensatory rather than gratuitous, distinguishing the case from prior Federal Fiscal Court rulings where the ultimate liability holder was solvent.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 134 InsO, § 73 AO, § 191 AO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Insolvenzanfechtung: Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis bei umsatzsteuerlicher Organschaft und eigener Haftung der Organgesellschaft nach § 73 AO: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Organisationshaftung Konzern Steuerpflicht Zahlungsauftrag Steuerumgehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
§ 134 InsO
September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391 ff) ist für die im Streitfall allein geltend gemachte Anfechtung nach § 134 InsO nicht entscheidungserheblich.
§ 73 AO
Als eine solche eigene Verbindlichkeit des Leistenden kommt bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft der gegen die Organgesellschaft gerichtete Haftungsanspruch nach § 73 AO in Betracht.
§ 191 AO
Um die Leistung des Schuldners im Fall einer Schenkungsanfechtung als entgeltlich einzuordnen, ist es daher nicht erforderlich, dass bereits ein Haftungsbescheid nach § 191 AO ergangen ist.
§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IX ZR 2/11
Insolvency avoidance of tax collection via direct debit from a subsidiary's account in a VAT group where the primary debtor was solvent
BGHZ 192, 221
Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 ff) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.
BFHE 226, 391
September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391 ff) ist für die im Streitfall allein geltend gemachte Anfechtung nach § 134 InsO nicht entscheidungserheblich.
IX ZR 123/13
Payment by insolvent general partner on company debt qualifies as remunerative, not gratuitous, due to extinguishment of accessory personal liability
IX ZR 307/16
Insolvency avoidance of gratuitous lease: creditor disadvantage under regulatory rental ban and third-party counter-performance
BFHE 181, 392
17; BFHE 181, 392 juris Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Insolvenzanfechtung: Geltung der Grundsätze über die Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis; Fall einer umsatzsteuerlichen Organschaft

[TENOR]

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. September 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 343.032,14 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 ff) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391 ff) ist für die im Streitfall allein geltend gemachte Anfechtung nach § 134 InsO nicht entscheidungserheblich. Die Grundsätze über die Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis gelten nach der - vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten und vom Bundesfinanzhof nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn den Leistenden gegenüber dem Zahlungsempfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 35; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZIP 2015, 2484 Rn. 9 ff mwN; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 28).

In den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft können Zahlungen der Organgesellschaft, mit denen diese Umsatzsteuerschulden befriedigt, daher nicht als unentgeltliche Leistung angefochten werden, wenn die leistende Organgesellschaft eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt trifft. Als eine solche eigene Verbindlichkeit des Leistenden kommt bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft der gegen die Organgesellschaft gerichtete Haftungsanspruch nach § 73 AO in Betracht. Der Haftungsanspruch nach § 73 AO entsteht materiell-rechtlich bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des Organträgers und hängt nicht von einer Feststellung und dem Erlass eines Haftungsbescheids gegen die Organgesellschaft ab (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 17; BFHE 181, 392 juris Rn. 28; BFHE 217, 216 Rn. 15; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, 2016, § 73 AO Rn. 8c; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 73 Rn. 12). Um die Leistung des Schuldners im Fall einer Schenkungsanfechtung als entgeltlich einzuordnen, ist es daher nicht erforderlich, dass bereits ein Haftungsbescheid nach § 191 AO ergangen ist. Vielmehr genügt es, wenn die Zahlung der Organgesellschaft dazu führt, dass diese von dem aus § 73 AO folgenden Haftungsanspruch frei wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZIP 2015, 2484 Rn. 9 f). Dies ist auch der Fall, wenn das Finanzamt - wie im Streitfall - die Umsatzsteuerschuld im Wege der Lastschrift von der Organgesellschaft einzieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 2, 37). Soweit der Bundesfinanzhof eine Schenkungsanfechtung verneint hat, beruht dies tragend darauf, dass im Fall des Bundesfinanzhofs die Organträgerin solvent gewesen ist (vgl. BFHE 226, 391 Rn. 18). Damit war die Frage, ob die Organgesellschaft auch eine eigene Verbindlichkeit tilgte, für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Schenkungsanfechtung nicht erheblich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Grupp

Lohmann

Schoppmeyer

Röhl

Schultz