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1 StR 326/18 ECLI:DE:BGH:2018:010818B1STR326.18.0 KI-generiert

Confiscation scope: exclusion of proceeds from provisionally suspended offenses under § 73 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 326/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's revision, modifying the lower court's confiscation order to reduce the total seizure from €1.6 million to €1.6 million, comprised of €114,565.29 in remaining assets and €1.488 million under value-confiscation, while expressly excluding €43,179.55 related to provisionally suspended offenses; the defendant thus prevailed on the scope of confiscation but remained convicted of tax evasion in 33 cases with a total sentence of three years and nine months. The dispute centered on whether the confiscation of proceeds could include amounts generated by offenses that had been provisionally suspended under § 154 Abs. 2 StPO and how to handle consumed assets. Relying on § 73 Abs. 1 and § 73c StGB, the court held that confiscation under the new confiscation regime is limited to the specific offenses adjudicated in the trial, excluding those suspended pursuant to § 154 StPO, and that where the directly obtained property has been consumed, the court must order the confiscation of the value of the criminal proceeds rather than the original amount.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73 StGB; Confiscation scope: exclusion of proceeds from provisionally suspended offenses under § 73 StGB: Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Ertrag teilbedingte Strafe Strafurteil Steuerhinterziehung Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung: Einziehung von Taterträgen bei vorläufig eingestellten Taten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 2018 dahingehend abgeändert, dass die Einziehung von 114.565,29 € und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.488.375,68 € angeordnet wird; in Höhe von 43.179,55 € entfällt die Einziehung.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung von 1.646.120,52 € angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der B. GmbH. Aufgrund der von ihm monatlich abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen erstattete das Finanzamt auf das Konto der Gesellschaft in den 33 abgeurteilten Fällen angeblich angefallene Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.602.940,97 €. Weitere Taten mit einer unberechtigten Vorsteuererstattung von insgesamt 43.179,55 € hat die Kammer nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die vom Finanzamt auf das Konto der B. GmbH überwiesene Vorsteuererstattung in Höhe von insgesamt 1.646.120,52 € gab der Angeklagte bis auf 114.565,29 € für seinen luxuriösen Lebenswandel aus.

2. Die Strafkammer hat die Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt 1.646.120,52 €, also einschließlich der auf die vorläufig eingestellten Taten entfallenden 43.179,55 €, angeordnet.

3. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung der durch die Tat erlangten 1.646.120,52 € nicht in vollem Umfang rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, weil es verbraucht ist, ist nach § 73c Satz 1 StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Erlangt hat der Angeklagte durch die 33 abgeurteilten Taten 1.602.940,97 €, sodass gemäß § 73 Abs. 1 StGB deren Einziehung anzuordnen war.

Der Einziehung unterliegen jedoch nicht die Beträge, die durch die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten erlangt worden sind. Auch § 73 StGB nF erfasst lediglich das Erlangte aus den verfahrensgegenständlichen Taten. Mit der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 73, 73a StGB aF und des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF bei nach § 154 StPO eingestellten Taten: BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4 Rn. 5 f. und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.).

Darüber hinaus hat die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte die erlangten 1.602.940,97 € bis auf 114.565,29 € verbraucht hat, eine Einziehung von 1.488.375,68 Euro nach § 73 StGB nF daher insoweit nicht mehr möglich ist. Anstelle dessen ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB anzuordnen.

Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Raum

Jäger

Bellay

Cirener

Fischer