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IV ZR 161/18 ECLI:DE:BGH:2018:101018BIVZR161.18.0 KI-generiert

Notanwalt appointment denied for non-acceptance appeal where prior counsel withdrew over perceived lack of merit

Geschäftsnummer IV ZR 161/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's application for the appointment of a duty counsel, leaving the lower court judgment in force and the non-acceptance appeal effectively withdrawn. The dispute arose in a civil non-acceptance appeal procedure after the plaintiff’s original attorney, who had filed the appeal, withdrew from the mandate due to disagreements over its prospects for success; the plaintiff sought appointment of a substitute attorney to continue the proceedings against the appellate judgment. The court ruled that the requirements for appointment under Section 78b(1) of the Code of Civil Procedure were not met because appointing an attorney solely to pursue a claim deemed unsuccessful by the previous counsel contradicts the purpose of mandatory legal representation, which aims to prevent hopeless appeals, and because the plaintiff’s intended legal action was itself devoid of merit.

Legislator-Regeste

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§ 78b Abs. 1 ZPO; Notanwalt appointment denied for non-acceptance appeal where prior counsel withdrew over perceived lack of merit: Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt, der für die Klägerin rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt hatte, hat wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels noch vor Ablauf der bis zum 8. Oktober 2018 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist das Mandat niedergelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Zivilurteil gesetzliche Vertretung Rückzugsfiktion Vertretungsverbot für Rechtsanwälte prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beiordnung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Streitwert: 66.437 €

[GRUENDE]

I. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt, der für die Klägerin rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt hatte, hat wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels noch vor Ablauf der bis zum 8. Oktober 2018 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist das Mandat niedergelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

1. Die Klägerin hat allerdings rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist den Beiordnungsantrag gestellt und nachgewiesen, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Dennoch kann mit dem von der Klägerin angestrebten Ziel, die von ihrem bisherigen Rechtsanwalt für nicht erfolgversprechend erachtete Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen, die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat der Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Partei zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, liefe dem Sinn und Zweck des Anwaltszwangs zuwider, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und die Gerichte von unzulässigen oder aussichtslosen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 5 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, juris Rn. 2; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537). Scheitert mithin die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der ursprünglich beauftragte, postulationsfähige Rechtsanwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und diese Überlegungen zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 aaO).

2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

Mayen

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Götz