Objections to court cost assessment limited to challenges against cost imposition, not calculation errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s objections to the assessment of court costs, resulting in the plaintiff bearing the costs of the cost assessment proceedings. The dispute concerned the plaintiff’s challenge to two court fee invoices issued following the rejection of her non-admission appeal and the dismissal of her oral hearing request as inadmissible. The court held that while the objections were procedurally admissible under § 66 GKG, they were substantively unfounded because the plaintiff only disputed the imposition of costs on her as a party and her counsel’s failure to inform her, rather than alleging a violation of cost law regarding the calculation of fees; the court further confirmed that the fees assessed under GKG Schedule No. 1242 and 1700 were correct and that the cost objection procedure itself is free of judicial fees.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Objections to court cost assessment limited to challenges against cost imposition, not calculation errors: Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 2. Juli 2019 hat sich die Klägerin ebenfalls mit dem vorerwähnten Schreiben vom 15. Juli 2019, gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 8. August 2019 mit Schreiben vom 20. August 2019 gewandt. Die Eingaben sind insoweit als Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz
[TENOR]
Die Erinnerungen der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 2. Juli 2019 (Kassenzeichen 780019129251) und vom 8. August 2019 (Kassenzeichen 780019134642) werden zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 6. August 2019 hat er unter anderem "die in Ziffer 2. des Schreibens der Klägerin vom 15. Juli 2019 enthaltene Anhörungsrüge" gegen den vorgenannten Beschluss auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 2. Juli 2019 hat sich die Klägerin ebenfalls mit dem vorerwähnten Schreiben vom 15. Juli 2019, gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 8. August 2019 mit Schreiben vom 20. August 2019 gewandt. Die Eingaben sind insoweit als Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).
Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerungen sind unbegründet. Sie können nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt die Klägerin hier aber nicht. Sie macht zum einen geltend, ihr Rechtsvertreter habe sie nicht darüber informiert, dass eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Entstehen von Gerichtskosten führen würde (Schreiben vom 15. Juli 2019), und zum anderen, dass der Senat Ziffer 2 ihres Schreibens vom 15. Juli 2019 zu Unrecht als Anhörungsrüge aufgefasst und ihr deshalb Kosten auferlegt habe (Schreiben vom 8. August 2019). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren jedoch ausgeschlossen (BGH aaO).
Im Übrigen sind die nach Nr. 1242 bzw. Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG erfolgten Kostenansätze nicht zu beanstanden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.
Lehmann