Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 181/23 ECLI:DE:BGH:2023:120923B3STR181.23.0 KI-generiert

Revocation of mandatory defense counsel denied where substitution lacks confirmed acceptance by chosen attorney

Geschäftsnummer 3 StR 181/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's application to revoke the appointment of his court-appointed counsel, upholding the original assignment. In a criminal case involving fraud where the defendant had been sentenced to a prison term by the lower court, the defendant sought to replace his mandatory public defender with a privately retained attorney, alleging that the relationship of trust was destroyed. The court held that the request was unfounded because the statutory prerequisites for a change of counsel under § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO were not met, as the defendant failed to substantiate an irretrievable breakdown of trust or a guarantee that the appointed counsel would not ensure adequate defense. Furthermore, the court ruled that automatic revocation under § 143a Abs. 1 StPO was excluded because the privately retained attorney had not confirmed his continued willingness to defend the client or his participation in the scheduled oral hearing. The decision also noted that fees had already accrued for the appointed counsel in the appellate proceedings, precluding a cost-neutral re-appointment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 143 Abs. 2 StPO, § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO, § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO; Revocation of mandatory defense counsel denied where substitution lacks confirmed acceptance by chosen attorney: Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Eine Aufhebung der Beiordnung nach § 143 Abs. 2 StPO kommt deshalb nicht in Betracht.

Schlagwörter

KI-generiert
Bestellung eines Rechtsbeistands notwendige Verteidigung Legalzession Widerruf des Konkurses mündliche Verhandlung Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag des Angeklagten S. auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt Sc. wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 22. Juni 2022 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat ihm das Amtsgericht Rostock Rechtsanwalt Sc. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Am 9. Dezember 2022 hat das Landgericht Stralsund den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sowohl Rechtsanwalt Sc. als auch Rechtsanwalt R. , der sich mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 als Wahlverteidiger legitimiert hatte, haben die Revision für den Angeklagten begründet.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 hat der Angeklagte die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt Sc. beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Pflichtverteidiger zerstört sei. Er wolle im Revisionsverfahren ausschließlich von Rechtsanwalt R. vertreten werden.

Rechtsanwalt R. hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag keinen Gebrauch gemacht. Rechtsanwalt Sc. hat mitgeteilt, er sehe keinen Anlass für eine Mandatsbeendigung; der Entpflichtung werde nicht entgegengetreten, ein Gebührenverzicht werde aber nicht erklärt.

II. Der Antrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt Sc. liegen nicht vor.

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Eine Aufhebung der Beiordnung nach § 143 Abs. 2 StPO kommt deshalb nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO und eine damit einhergehende Entpflichtung von Rechtsanwalt Sc. sind ebenfalls nicht dargelegt. Gründe dafür, warum das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Angeklagten endgültig zerstört oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung durch den Rechtsanwalt gewährleistet sein soll, sind nicht dargetan.

Auch eine Entpflichtung nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn der Angeklagte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Rechtsanwalt R. hat sich allerdings bisher weder zu seiner fortwährenden Verteidigungsbereitschaft als Wahlverteidiger geäußert noch seine Teilnahme an der für den 19. Oktober 2023 terminierten Hauptverhandlung zugesagt. Somit ist die Entpflichtung von Rechtsanwalt Sc. gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen.

Bei Rechtsanwalt Sc. sind im Revisionsverfahren bereits Gebühren angefallen. Für eine kostenneutrale Umbeiordnung in dieser Instanz ist damit kein Raum mehr.

Schäfer