Concurrence of offenses in drug trafficking: Tateinheit for simultaneous EncroChat transactions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Criminal Senate partially granted the defendant's appeal, amending the Cologne Regional Court's judgment to merge the drug trafficking offenses in cases 8 and 9 into a single count of concurrent participation (Tateinheit), thereby eliminating the separate individual sentence for case 8, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the total custodial sentence of four years and ten months unchanged. The dispute centered on a Sachrüge challenge against a conviction for thirteen counts of drug trafficking in non-small quantities and unauthorized possession of a semi-automatic short firearm with ammunition, where the defendant argued the lower court erroneously treated two related trades as distinct offenses (Tatmehrheit). The decisive legal basis was the doctrine of concurrent participation under § 354 Abs. 1 StPO, as the defendant's simultaneous execution of trading actions via a single EncroChat transaction on April 15, 2020, constituted a unified commercial process rather than separate acts, with the final outcome governed by § 349 Abs. 2 StPO and cost allocation under § 473 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 473 StPO; Concurrence of offenses in drug trafficking: Tateinheit for simultaneous EncroChat transactions: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen sowie wegen „unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Patronenmunition“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu vier Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. November 2022 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist; die im Fall 8 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen sowie wegen „unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Patronenmunition“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu vier Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da sich die Annahme des Landgerichts, die Fälle 8 und 9 der Urteilsgründe stünden zueinander in Tatmehrheit, als rechtsfehlerhaft erweist. Das Landgericht hat insoweit nicht in den Blick genommen, dass sich bei den am Nachmittag des 15. April 2020 vom Angeklagten entfalteten Handelsbemühungen die tatbestandlichen Ausführungshandlungen überschneiden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist daher vorliegend von einem einheitlichen Handelsvorgang auszugehen (zeitgleicher Chat mittels eines EncroChat-Handys zum Erwerb zweier Handelsmengen vom selben Verkäufer), der zur Annahme von Tateinheit führt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Zugleich hat die im Fall 8 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zu entfallen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die Fälle 8 und 9 der Urteilgründe konkurrenzrechtlich zutreffend bewertet und keine Einzelstrafe für Fall 8 der Urteilsgründe verhängt hätte.
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 StPO).
Franke
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meyberg