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XI ZB 17/23 ECLI:DE:BGH:2023:180923BXIZB17.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against cost enforcement order and denial of standby counsel due to evident futility

Geschäftsnummer XI ZB 17/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's application for the appointment of a standby attorney and dismissed his appeal as inadmissible, leaving the lower court’s cost enforcement order in force. The dispute concerned an appeal against a regional court’s decision upholding a district court’s order on costs, where the defendant incorrectly labeled the remedy as a "non-admission appeal" rather than a statutory appeal. Relying on § 78b Abs. 1 ZPO and § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, the court held that the appointment of counsel was unjustified due to the evident futility of the legal action and that the appeal was inadmissible because no statutory provision expressly permitted an appeal against the specific cost order and no leave to appeal had been granted by the regional court.

Legislator-Regeste

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§ 78b Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG; Inadmissibility of appeal against cost enforcement order and denial of standby counsel due to evident futility: Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken ist weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Bestellung eines Rechtsbeistands Beschwerdelegitimation Nichtanhandnahmeverfügung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die als Rechtsbeschwerde anzusehende "Nichtzulassungsbeschwerde" des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der "Nichtzulassungsbeschwerde" oder - wie hier: richtigerweise - Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken ist weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

2. Die "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw. Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, mit dem die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 2023 (4 C 76/22) zurückgewiesen worden ist, ist nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

Derstadt

Schild von Spannenberg