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6 StR 396/23 ECLI:DE:BGH:2023:190923B6STR396.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of criminal revision due to missed deadline for submitting appeal grounds and failure to cure default within reinstatement period

Geschäftsnummer 6 StR 396/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice rejected the defendant's applications for reinstatement and a decision by the appellate court, upholding the Regional Court's dismissal of the appeal as inadmissible and leaving the conviction for fraud intact. The defendant, represented by counsel, filed a notice of appeal within one month of the judgment but failed to submit the mandatory written reasons for appeal within the subsequent one-month period; subsequently, his request for reinstatement was filed one week after he became aware of the missed deadline. The court held that the reinstatement request was procedurally barred because it was not filed within the mandatory one-week period following the obstacle and the required legal action was not retroactively completed within that same window, while the dismissal of the appeal was affirmed on the ground that the statutory deadline for submitting the grounds of appeal expired without compliance.

Legislator-Regeste

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§ 300 StPO, § 346 Abs. 2 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 345 Abs. 2 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; Inadmissibility of criminal revision due to missed deadline for submitting appeal grounds and failure to cure default within reinstatement period: Der Senat legt das Schreiben gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aus.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Versäumung der gesetzlichen Frist Säumnis des Parteivertreters Kündigungsfrist Verspätungsausschluss Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 1. Februar 2023 wegen Betruges in neun Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie eine Adhäsions- und Einziehungsentscheidung getroffen. Der – über sein Rechtsmittel belehrte – Verurteilte hat gegen dieses Urteil mit Schreiben seines Verteidigers am 2. Februar 2023 Revision eingelegt. Nachdem bis zum 25. Mai 2023 keine Revisionsbegründung gegen das dem Verteidiger am 27. März 2023 zugestellte Urteil beim Landgericht eingegangen war, hat es den Verurteilten mit einem ihm am 31. Mai 2023 zugestellten Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen. Durch Beschluss vom 15. Juni 2023 hat es die Revision als unzulässig verworfen. In einem am 26. Juni 2023 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte um „Hilfe für die Frist“ ersucht.

Der Senat legt das Schreiben gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aus.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Frist hat der Verurteilte nicht eingehalten, weil ihm die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bereits mit Zustellung des Schreibens des Landgerichts am 31. Mai 2023 bekannt geworden, sein Schreiben aber erst am 26. Juni 2023 bei Gericht eingegangen ist. Zudem hat er die versäumte Handlung – hier eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung – nicht innerhalb der Wochenfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel hätte nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 27. März 2023 gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 27. April 2023 begründet werden müssen. Eine Revisionsbegründung ist bis heute nicht eingegangen.

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Resch