Drilling a lock does not constitute immediate commencement of burglary attempt under German criminal law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice modified the lower court's judgment, reducing the conviction in case 3 from attempted burglary combined with theft to simple theft, and set a one-month prison sentence for that count, while rejecting the defendant's appeal for the remaining four counts of burglary, resulting in an unchanged five-year total sentence. The dispute centered on whether the defendant’s act of drilling a hole in a terrace door before abandoning the attempt due to lights turning on constituted "immediate commencement" of the crime under German law. The court held that the defendant had not yet crossed the threshold into the attempt phase of burglary (§ 22 StGB) and was liable only for the completed theft of a radio and remote controls (§ 242 StGB), as the subsequent lifting of the locking mechanism was not reached.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 22 StGB, § 242 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 47 Abs. 1 StGB, § 337 Abs. 1 StPO; Drilling a lock does not constitute immediate commencement of burglary attempt under German criminal law: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen sowie im Fall 3 wegen tateinheitlich mit Diebstahl begangenen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur bezeichneten Änderung und bleibt im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Unmittelbares Ansetzen zum Wohnungseinbruch durch Lochbohrung
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 5. Februar 2019 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen sowie im Fall 3 wegen tateinheitlich mit Diebstahl begangenen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur bezeichneten Änderung und bleibt im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, im Fall 3 hätte der Angeklagte (auch) einen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl begangen, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hatte der Angeklagte ein Loch in den Verschluss der Terrassentür eines Wohnhauses gebohrt, die weitere Tat aber als undurchführbar aufgegeben, noch bevor er den Schließmechanismus der Tür aufhebeln konnte, weil im Haus Licht angegangen war. Zur Umsetzung des geplanten Diebstahls hat er somit nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt und die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87). Er hat sich deshalb lediglich des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, indem er in der Absicht rechtswidriger Zueignung von der Terrasse ein Radio und zwei Fernbedienungen mit sich nahm.
2. Der Senat hat daher im Fall 3 den Schuldspruch neu gefasst. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat er die Strafe hierfür auf die - angesichts der übrigen binnen kurzer Zeit verübten fünf Wohnungseinbruchdiebstähle unerlässliche (§ 47 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2004 - 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554, und vom 9. August 2016 - 1 StR 121/16) - Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt; die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe kann für den Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig sein. Der Senat kann angesichts der übrigen fünf jeweils zwei Jahre und sechs Monate betragenden Freiheitsstrafen ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine niedrigere Gesamtfreiheitstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb Bestand.
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Berger