Admissibility of Rechtsbeschwerde against non-appealable enforcement order and requirement of representation by BGH-admitted counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible and rejected the applicant's application for legal aid, thereby upholding the decision of the Marburg Regional Court of 24 February 2023. The dispute concerned the appealability of a procedural order issued by the lower court, where the applicant attempted to challenge the ruling without the required procedural prerequisites. The court ruled that the appeal was legally untenable because neither an express statutory provision for appeal nor a specific permission from the lower court existed, rendering the remedy inadmissible; additionally, the appeal was procedurally invalid as it was not filed through a lawyer admitted to practice at the BGH. Consequently, the application for legal aid was denied on the grounds that the pursuit of the legal remedy offered no prospect of success, and a contingent application for the recusal of judges was also dismissed as impermissibly conditional and insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Admissibility of Rechtsbeschwerde against non-appealable enforcement order and requirement of representation by BGH-admitted counsel: Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 24. Februar 2023 ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da kein Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung vorliegt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 24. Februar 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Das vorsorglich gestellte Ablehnungsgesuch vom 5. Juli 2023 wird verworfen.
[GRUENDE]
1. Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 24. Februar 2023 ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da kein Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung vorliegt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nach Ziffer 1 unstatthaft ist und die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Der vorsorglich gestellte Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 5. Juli 2023 für den Fall, dass seinen Anträgen nicht stattgegeben wird, ist unzulässig. Zum einen ist ein Ablehnungsgesuch als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Das Ablehnungsgesuch ist des Weiteren auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller das Gesuch nicht begründet hat und noch nicht einmal ersichtlich ist, gegen wen es sich richtet.
4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Schoppmeyer
Röhl
Schultz
Harms
Weinland