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I ZB 36/23 ECLI:DE:BGH:2023:290823BIZB36.23.0 KI-generiert

Denial of legal aid and admissibility limits of constitutional hearing complaint in non-admission proceedings

Geschäftsnummer I ZB 36/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's complaint regarding the denial of oral hearing as unfounded, leaving the lower court's decision to reject the admission of appeal and deny legal aid intact. The dispute concerned a procedural challenge by a party whose motion for the appointment of a licensed attorney and subsequent non-admission complaint were rejected by the appellate court for being legally inadmissible. The court held that the complaint failed because it was restricted to the legal aid issue rather than the underlying rejection of the appeal, and substantively, an oral hearing complaint only remedies new, independent violations of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, which did not occur because the appellate court was legally barred from examining the merits due to the inadmissibility of the intended non-admission complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG; Denial of legal aid and admissibility limits of constitutional hearing complaint in non-admission proceedings: Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege mündliche Verhandlung verfassungsmässige Schranken Verletzung von Verfahrensrechten Verfassungsbeschwerde im Ausland Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2023 auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 24. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Es kann offenbleiben, ob die Anhörungsrüge bereits unzulässig ist, weil sie sich allein gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts richtet, nicht aber gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 3 bis 5).

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - I ZR 91/22, juris Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

3. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Odörfer