Drug trafficking convictions: Compensation for procedural delay in aggregate sentencing and evidentiary limits for confiscation of proceeds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the revisions of two defendants, modifying the Landgericht Bremen’s judgment while upholding the convictions for drug offenses against all four defendants. The court ordered that six months of the aggregate eight-year and two-month imprisonment imposed on one defendant be deemed executed to compensate for state-lawful procedural delay in prior proceedings, and it reduced the confiscation order against another defendant from 173,500 to 103,900 euros. The dispute centered on the legality of the aggregate sentencing and the scope of confiscation under drug trafficking charges; the revisions failed on procedural errors but succeeded on material errors regarding compensation for delays and the evidentiary basis for confiscation. The decisive legal basis included § 55 StGB and § 354 StPO for the correction of aggregate sentence compensation, and §§ 73, 73a, 73c StGB for the limitation of confiscation to profits actually proven to be derived from the unlawful conduct, where the lower court’s inconclusive findings on the resale of a specific quantity of cocaine necessitated removing the corresponding value.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 354 StPO, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 StPO, § 3 Abs. 2 GKG; Drug trafficking convictions: Compensation for procedural delay in aggregate sentencing and evidentiary limits for confiscation of proceeds: Die Beschwerdeführer H. D. , Ö. D. und V. K. wenden sich gegen ihre Verurteilungen mit den auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen, der Angeklagte K. B. erhebt allein die Sachrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten H. D. und V. K. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten H. D. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten.
2. Die Revision des Angeklagten V. K. gegen das vorbenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Einziehungsanordnung um 69.600 Euro auf einen Betrag von 103.900 Euro reduziert wird.
3. Die Revisionen der Angeklagten Ö. D. und K. B. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.
4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen; hinsichtlich des Angeklagten V. K. sind davon die auf die Einziehung entfallenden notwendigen Auslagen ausgenommen, diese trägt er zu 3/5, zu 2/5 fallen sie der Staatskasse zur Last.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmitteltaten verurteilt und gegen Ö. D. und K. B. Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und zehn Monaten, gegen V. K. eine solche von sieben Jahren und zwei Monaten sowie gegen H. D. unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verhängt. Zudem hat die Strafkammer Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die Beschwerdeführer H. D. , Ö. D. und V. K. wenden sich gegen ihre Verurteilungen mit den auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen, der Angeklagte K. B. erhebt allein die Sachrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten H. D. und V. K. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.
2. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat lediglich Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten H. D. und V. K. ergeben.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten H. D. betreffend versäumt, sich zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu verhalten. Es hat übersehen, dass im Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 11. März 2021, welches schon die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juni 2020 nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen hatte, hinsichtlich der im angefochtenen Urteil zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung einbezogenen Strafen ein entsprechender Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten gewährt worden war. Das Landgericht war daher gehalten, den Teil der neuen Gesamtstrafe festzusetzen, der aus Kompensationsgründen als vollstreckt anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 59). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 StPO nach und stellt zur Vermeidung jeglicher Beschwer fest, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten.
b) Die gegen den Angeklagten V. K. ergangene Einziehungsentscheidung über 173.500 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Den Feststellungen lässt sich lediglich ein Betrag von 103.900 Euro als vom Angeklagten aus einem Handeltreiben Erlangtes im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, § 73c StGB entnehmen.
Das Landgericht hat im Fall 7 der Urteilsgründe jedenfalls missverständlich formuliert, indem es einerseits ausgeführt hat, es habe keine „sichere[n]“ Feststellungen dazu treffen können, ob der Angeklagte die erworbenen drei Kilogramm Kokain weiterveräußerte, aber andererseits mitgeteilt hat, eine Teilmenge von einem Kilogramm sei „mutmaßlich“ verkauft worden. Der Senat schließt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können und lässt den in diesem Fall als Tatertrag in Ansatz gebrachten Betrag von 69.600 Euro entfallen. Dass das Landgericht von dem Verkaufserlös in Höhe von 87.000 Euro – wie in allen anderen Fällen und bei sämtlichen Angeklagten – einen „Abschlag“ von 20 % in Ansatz gebracht hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 473 Abs. 4 StPO. Aufgrund des den Ausspruch über die Einziehung betreffenden erheblichen Teilerfolgs wäre es unbillig gewesen, den Angeklagten insoweit mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten, zumal da die für die Einziehung anfallenden Anwaltsgebühren zusätzlich entstehen. Eine Ermäßigung der Festgebühr (Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) war insoweit hingegen nicht aus Gründen der Billigkeit angezeigt.
Cirener
Gericke
RiBGH Köhler ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener
Resch
von Häfen