Failure to file judgment within statutory deadline: reversal for violation of § 275 Abs. 1 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice quashed the appellate court’s conviction for organized and habitual fraud, ordering a remand for a new hearing. The dispute arose from the defendant’s appeal against a sentence of three years and six months’ imprisonment, challenging the validity of the prosecution’s action and the procedural conduct of the trial. The court determined that a procedural defect existed because the final judgment was not filed with the court registry within the mandatory seven-week deadline prescribed by the Code of Criminal Procedure, specifically citing the violation of §§ 275(1) sentence 2 and 338 No. 7 StPO. Although the appeal successfully identified this timing violation, the court also ruled that the absence of the prosecutor’s personal signature on the indictment did not render it invalid, as the accompanying order demonstrated the requisite will to prosecute.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73a StGB, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 338 Nr. 7 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO; Failure to file judgment within statutory deadline: reversal for violation of § 275 Abs. 1 StPO: Wird - wie hier - der Schuldspruch insgesamt angegriffen, können darauf zwingend aufbauende Rechtsfolgenentscheidungen nicht isoliert in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 2 StR 597/18, NStZ-RR 2019, 223, und vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NStZ-RR 2018, 337, jeweils mwN). Dies ist bei den auf § 73 Abs. 1 und § 73a StGB gestützten Einziehungsentscheidungen der Fall.
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KI-generiertVolltext
Wirksamkeit der Anklageerhebung: Anklageschrift ohne persönliche Unterschrift des Staatsanwalts
[TENOR]
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. September 2019, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision der Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Erklärung der Revisionsführerin, sie nehme die Einziehungsentscheidung vom Revisionsangriff aus, ist unwirksam.
Wird - wie hier - der Schuldspruch insgesamt angegriffen, können darauf zwingend aufbauende Rechtsfolgenentscheidungen nicht isoliert in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 2 StR 597/18, NStZ-RR 2019, 223, und vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NStZ-RR 2018, 337, jeweils mwN). Dies ist bei den auf § 73 Abs. 1 und § 73a StGB gestützten Einziehungsentscheidungen der Fall.
2. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.
Zwar trägt die Anklageschrift vom 21. Juni 2019 keine persönliche Unterschrift, sondern nur den maschinenschriftlichen Namenszug der zuständigen Staatsanwältin. Die Unterschrift ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn feststeht, dass die nicht unterschriebene Anklage mit Wissen und Willen des zuständigen Staatsanwalts dem Gericht vorgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538; RGSt 37, 407, 408; OLG München, StraFo 2011, 226; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 85; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 Rn. 78 und 96; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 200 Rn. 38; MüKo-StPO/Wenske, § 200 Rn. 124; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 200 Rn. 27; Kuckein, StraFo 1997, 33, 34). Aus der von der zuständigen Staatsanwältin unterschriebenen Anklagebegleitverfügung, die der dort in Bezug genommenen Anklage vorgeheftet ist, geht für den Senat hinreichend sicher der notwendige Verfolgungswille und die willentliche Entäußerung des Schriftstücks aus dem Bereich der Anklagebehörde hervor (vgl. dazu Wenske aaO).
3. Die zulässige Rüge einer Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.
Das am zehnten Hauptverhandlungstag (Mittwoch, den 25. September 2019) verkündete Urteil ist nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (nach sieben Wochen spätestens am Mittwoch, den 13. November 2019) schriftlich zu den Akten gebracht worden, sondern wurde erst mit Verfügung vom 14. November 2019 in den Geschäftsgang gegeben und ist nach dem Eingangsstempel der Geschäftsstelle am 15. November 2019 dort eingegangen. Gründe für eine zulässige Fristüberschreitung nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen