Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZR 195/15 ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR195.15.0 KI-generiert

Fee enforceability following dismissal of non-admission appeal despite pending constitutional complaint and restitution lawsuit

Geschäftsnummer I ZR 195/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the defendant's objection to the court fees assessment, upholding the original fee order where the defendant is responsible for the costs of the unsuccessful appeal. The dispute concerned the procedural treatment of court fees in a non-admission appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) against a lower court decision, specifically whether subsequent legal remedies—a constitutional complaint and a restitution lawsuit—suspended the enforceability of the fee assessment. The court held that the fees under § 66 GKG became due upon the BGH's rejection of the non-admission appeal and are not suspended by subsequent constitutional or restitution proceedings, which lack suspensive effect; consequently, the defendant must pay the fees now, with the right to restitution under § 30 GKG should the subsequent remedies succeed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 5 GKG, § 30 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Fee enforceability following dismissal of non-admission appeal despite pending constitutional complaint and restitution lawsuit: Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten Zahlungspflicht hängiges Verfahren Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensrügen Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG
1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).
§ 5 GKG
Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz nach § 5 GKG verjähren (vgl.
§ 30 GKG
Sollte die Verfassungsbeschwerde oder die Restitutionsklage gegen die die Kostentragungspflicht der Beklagten begründenden Entscheidungen Erfolg haben, würde nach § 30 GKG die auf diesen Entscheidungen beruhende Zahlungspflicht erlöschen und wären bereits gezahlte Kosten zurückzuerstatten (vgl.
§ 66 Abs. 8 GKG
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2017 (Kassenzeichen 780017133505) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom 7. Juli 2017 wendet sich die Beklagte mit der Erinnerung vom 24. Juli 2017. Sie begründet diese Erinnerung damit, sie habe gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 Rechtsbehelfe eingelegt und außerdem beim Berufungsgericht eine Restitutionsklage erhoben.

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 entstanden sind, zutreffend an (Kostenverzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG).

b) Die gerichtliche Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird spätestens in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Bundesgerichtshof die Beschwerde zurückweist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Die Kostenpflicht der Beklagten für das vorliegende Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2017 steht fest. Der Senat hat die gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 gerichtete Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig verworfen; ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen.

c) Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; Beschluss vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 2. November 2016 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4; vgl. BFH/NV 2006, 561, 562). Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz nach § 5 GKG verjähren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439). Diese Kosten sind deshalb zu erheben.

d) Die von der Beklagten erhobene Restitutionsklage ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft der mit ihr angegriffenen Entscheidung hindert. Sie hat ebenso wenig wie die Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539).

e) Hierdurch wird die Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Sollte die Verfassungsbeschwerde oder die Restitutionsklage gegen die die Kostentragungspflicht der Beklagten begründenden Entscheidungen Erfolg haben, würde nach § 30 GKG die auf diesen Entscheidungen beruhende Zahlungspflicht erlöschen und wären bereits gezahlte Kosten zurückzuerstatten (vgl. hierzu Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 30 Rn. 2).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schwonke