Arson in vacated residential building: loss of statutory protection when tenant abandons dwelling before ignition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) overturned the lower court's conviction and remanded the case for a new trial, rejecting the defendant's appeal only in part. The defendant, who had set fire to a detached bungalow solely occupied by him after abandoning residential use and obtaining home insurance, was initially convicted of particularly serious arson and sentenced to five years and three months of imprisonment. The appellate court determined that the conviction was legally flawed because the element of a building serving residential purposes under § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB requires the occupants' continued intent to reside in the property at the time of the fire; since the defendant had vacated the property and abandoned its use for living quarters prior to the arson, the aggravated offense did not apply. Consequently, the court held that the conduct constituted basic arson under § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, and the failure to address the subsequent attempted insurance fraud necessitated a comprehensive reversal of the judgment, excluding only the findings of external factual events.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 306a StGB, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Arson in vacated residential building: loss of statutory protection when tenant abandons dwelling before ignition: „1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB wird durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach fehlt es an einer Haupttat nach § 306a StGB, die von dem Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird.
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KI-generiertVolltext
Schwere Brandstiftung: Brandlegung in einem vom Mieter allein genutzten Wohngebäude nach Räumung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2019 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die nicht näher ausgeführte Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.
I. Nach den Feststellungen bewohnte der Angeklagte als einziger Mieter einen freistehenden Bungalow mit einer Wohnfläche von ca. 42 qm. Im Herbst 2015 fasste er den Entschluss, das Haus niederzubrennen, um zu einem späteren Zeitpunkt einen Versicherungsbetrug zu begehen.
Zu diesem Zweck schloss er am 9. Oktober 2015 im Internet eine Hausratversicherung über 50.000 Euro mit Wirkung zum 1. November 2015 ab und bezahlte sofort die erste Jahresprämie von 81,44 Euro.
In der Nacht zum 28. November 2015 brannte er unter Verwendung von Brandbeschleuniger den Bungalow nieder, wobei er infolge einer Verpuffung schwerste Brandverletzungen erlitt. Der Sachschaden betrug ca. 20.000 Euro, andere Menschen kamen nicht zu Schaden. Eine am 4. Juni 2016 beantragte Schadensregulierung hat die Versicherung nach Einsicht in die Ermittlungsakte abgelehnt.
II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB verurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB wird durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach fehlt es an einer Haupttat nach § 306a StGB, die von dem Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird.
In Betracht kommt hier, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, allein eine Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatvariante des Inbrandsetzens eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient. Eine solche Räumlichkeit stellte der von dem Angeklagten bewohnte Bungalow dar. Das Landgericht hat indes übersehen, dass die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von dem Angeklagten aufgegeben wurde (BGHSt 10, 215; 16, 396; 26, 122; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 2 StR 381/04, NStZ-RR 2005, 76, 77). Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche Bewohner nimmt dem Tatobjekt auch dann die von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn die Bewohner wie hier nur allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer sind (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 2 StR 475/92, MDR 1993, 421; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 2 StR 381/04, NStZ-RR 2005, 76, 77; Fischer StGB 66. Auflage § 306a Rn. 4a; LKStGB/Wolf § 306a Rn. 13; MüKOStGB/Radtke § 306a Rn. 18).
2. Die Feststellungen belegen die Beendigung der Wohnnutzung durch den Angeklagten. In diesem Fall wäre von einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen. Der im Fehlen jeglicher Erörterung liegende sachlich-rechtliche Mangel führt indes zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils; ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben können. Das Revisionsgericht kann nicht sicher ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch abweichende Feststellungen getroffen werden können. Abgesehen davon bedarf das der Brandstiftung nachfolgende Geschehen (versuchter Versicherungsbetrug) nochmaliger Beurteilung.“
Dem schließt sich der Senat an.
Appl
Krehl
Zeng
Schmidt
Wenske