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5 StR 403/19 ECLI:DE:BGH:2019:140819B5STR403.19.0 KI-generiert

Sentencing error: Inadmissibility of post-offense conduct lacking emotional disturbance as aggravating factor in manslaughter with specific intent

Geschäftsnummer 5 StR 403/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the appellant's revision, vacating the sentencing for a homicide conviction while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a challenge to the sentencing for manslaughter, where the lower court had imposed a ten-year custodial sentence and determined special gravity of guilt, in addition to a previously finalized life imprisonment for murder and two dismissed charges of disturbing the dead. The appellate court ruled that the lower court's aggravating factors—specifically the defendant's lack of emotional disturbance and consumption of pornography post-offense—were legally invalid for increasing the sentence, as such behavior did not demonstrate a valid inference of special inner attitude or moral devaluation of the victim, particularly given the defendant acted with specific intent to kill rather than merely conditional intent. Consequently, the individual sentence for manslaughter and the related total sentence and special gravity determinations were overturned and remanded for retrial, based on the principle that sentencing under Section 46 of the German Criminal Code cannot rely on post-offense conduct that does not substantively reflect the guilt or culpability of the act.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 212 Abs. 1 StGB; Sentencing error: Inadmissibility of post-offense conduct lacking emotional disturbance as aggravating factor in manslaughter with specific intent: Dem kann sich der Senat nicht verschließen; die für den Totschlag verhängte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Dies entzieht zudem den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die besondere Schwere der Schuld die Grundlage. Jedoch können die Feststellungen bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler inmitten stehen.

Schlagwörter

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Totschlag fehlerhafte Strafzumessung Freiheitsstrafe schwerer Fall Revision des Strafurteils E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung bei fehlender Erschütterung des Täters nach einer Tötung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der für die Tat C.I.1 der Urteilsgründe verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. März 2018 wegen Mordes in zwei Fällen und Störung der Totenruhe in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die im Übrigen verworfene Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil hinsichtlich der Tötung B. ´ - insoweit waren die Feststellungen zum äußeren Geschehen aufrechterhalten worden -, der beiden Fälle der Störung der Totenruhe sowie in den Aussprüchen zur Gesamtstrafe und besonderen Schuldschwere aufgehoben (Beschluss vom 30. August 2018 - 5 StR 411/18). Nunmehr hat das Landgericht die Tötung als Totschlag verurteilt, hierfür eine zehnjährige Freiheitsstrafe festgesetzt, hieraus und aus der bereits rechtskräftigen lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes eine lebenslange Gesamtfreiheitstrafe festgesetzt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt erneut zur aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Urteilsaufhebung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat die beiden als Störung der Totenruhe angeklagten Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, zur Tötung B. ´ ergänzende Feststellungen getroffen und die Tat rechtsfehlerfrei als Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) gewertet. Hingegen hält die Zumessung der zehnjährigen Freiheitsstrafe rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Rechtsfehlerhaft ist die strafschärfende Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nach der Tötung der B. seinen gewohnten Tagesablauf ohne emotionale Erschütterung fortgesetzt. Dieser Aspekt aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten kann hier deswegen nicht zur Erhöhung der Strafe führen, weil er - anders als etwa der schimpfliche Umgang mit der Leiche - keinen validen Rückschluss auf eine besondere innere Einstellung des Täters zu der Tat oder dem von ihm schuldhaft verwirklichten Unrecht zulässt (vgl. dazu Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rdnr. 46). Zu bedenken ist im vorliegenden Fall, dass der Angeklagte nicht nur mit bedingtem Tötungsvorsatz, sondern der Sache nach mit Tötungsabsicht handelte. Ausgehend hiervon ist das Fehlen von Erschütterung unmittelbar nach der Tat keineswegs erwartungswidrig. Das gilt im Ergebnis auch für das Betrachten des Pornofilms; denn auch darin liegt keine Abwertung des Opfers oder eine augenfällige Bagatellisierung der Tat in böser Gesinnung. Gewiss: Ein solches Nachtatverhalten wirkt moralisch abstoßend; von Rechts wegen ist es indessen kein belastbarer Strafschärfungsfaktor.“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen; die für den Totschlag verhängte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Dies entzieht zudem den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die besondere Schwere der Schuld die Grundlage. Jedoch können die Feststellungen bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler inmitten stehen.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 12. August 2019 hat bei der Beratung dem Senat vorgelegen.

Sander

Schneider

König

Berger

Mosbacher