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5 StR 252/23 ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR252.23.0 KI-generiert

Supplemental partial acquittal to clarify scope of prosecution in multi-offense indictment

Geschäftsnummer 5 StR 252/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeals (BGH) supplemented the lower court’s judgment to include a partial acquittal on theft charges and ordered the State to bear the costs for that portion, while rejecting the remaining appeal; consequently, the defendant’s conviction for aiding and abetting, money laundering, and attempted fencing, resulting in a prison sentence of one year and six months, remains in force. The defendant challenged the Berlin Regional Court’s verdict via a non-specific factual complaint, arguing that the original indictment constituted a continuous act, whereas the proceedings revealed the theft (from which the defendant was acquitted on the merits) and the subsequent criminal acts constituted separate offenses in criminal plurality. Applying the doctrine that an acquitted part of a multi-part indictment must be explicitly tenored in the judgment to clarify the scope of the consumed prosecution power, and relying on § 354(1) StPO, the appellate court corrected the omission by adding the partial acquittal to the operative part of the judgment, finding no other legal errors to the defendant’s disadvantage.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 244a Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Supplemental partial acquittal to clarify scope of prosecution in multi-offense indictment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche und mit versuchter Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie eine Anrechnungsentscheidung für die in Belgien vollzogene Auslieferungshaft getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Nachholung eines unterbliebenen Teilfreispruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Schlagwörter

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Anklagezulassung übrige Straftaten Teilentscheid Urteilsdispositiv teilbedingte Strafe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 463/92
Februar 1993 – 5 StR 463/92, NJW 1993, 2125, 2126).
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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2022 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche und mit versuchter Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie eine Anrechnungsentscheidung für die in Belgien vollzogene Auslieferungshaft getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Nachholung eines unterbliebenen Teilfreispruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten als einheitliche Tat einen Diebstahl, eine Steuerhehlerei sowie die hier ausgeurteilten Delikte vorgeworfen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung stellte sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt als zweiaktiges Geschehen dar, wobei der nicht zur Verurteilung führende Vorwurf des Diebstahls (die Steuerhehlerei hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden) mit den zur Verurteilung führenden Anschlusshandlungen in Tatmehrheit gestanden hätte. In solchen Fällen ist der Angeklagte von dem nicht zur Verurteilung führenden Vorwurf freizusprechen, um den Umfang des Verbrauchs der Strafklage klarzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92, NJW 1993, 2125, 2126).

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe vom Anklagevorwurf des banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2, § 244a Abs. 1 StGB) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, diesen Teilfreispruch aber versehentlich nicht tenoriert. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ergänzt insoweit die Kostenentscheidung.

Im Übrigen hat die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

von Häfen