Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 169/23 ECLI:DE:BGH:2023:310823B5STR169.23.0 KI-generiert

Drug Trafficking Sentencing: Defective Findings on Active Ingredient Concentration

Geschäftsnummer 5 StR 169/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, reversing the sentencing and total sentence portions of a lower court conviction for 15 counts of drug trafficking, and remanded the case for retrial on sentencing while upholding the remaining convictions and findings of guilt. The dispute centered on whether the trial court’s assessment of the active ingredient concentration in the methamphetamine seized in two specific cases (involving 1 kg and 10 kg quantities) was sufficiently substantiated, with the defendant challenging the legal sufficiency of the evidence regarding the purity levels that determine the degree of culpability. The court held that the sentencing was legally erroneous under § 337 Abs. 1 StPO because the trial court failed to articulate the factual basis or methodology used to estimate the average active ingredient percentages (cited as 65% and 50%), which are decisive for determining the scope of guilt in drug offenses; consequently, the invalid individual sentences necessitated the reversal of the aggregate sentence, although the guilt verdicts remained valid as the quantities involved clearly exceeded the threshold for "not small quantities."

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Drug Trafficking Sentencing: Defective Findings on Active Ingredient Concentration: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung wegen Drogenhandels Gesamtstrafenbildung Beweiswürdigung juristische Methodologie Betäubungsmitteluntersuchung Gefährliche Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2022 in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe im Strafausspruch mit den Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der gehandelten Betäubungsmittel sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe nicht stand, weil die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.

a) Nach den Urteilsfeststellungen wiesen die gehandelten Betäubungsmittel im Fall 8 einen Wirkstoffgehalt von mindestens 65 Prozent und im Fall 9 einen von mindestens 50 Prozent auf. In der Beweiswürdigung hat das Landgericht hierzu lediglich ausgeführt, dass der jeweilige Verkaufspreis der Drogen dem üblichen im „B. er Großhandel“ entspreche und es im Fall 9 aufgrund des geringeren Preises und Äußerungen in Textnachrichten von einer „im unteren Durchschnittsbereich liegenden Qualität des Methamphetamins“ ausgegangen sei.

b) Die im Übrigen sehr sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts ist insoweit lückenhaft und mithin – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 5 StR 483/22, NStZ-RR 2023, 254) – nicht rechtsfehlerfrei. Denn die Strafkammer hat nicht dargetan, auf welchem Weg und auf welcher tatsächlichen Grundlage es zu welchem Durchschnittswirkstoffgehalt gelangt ist. Ob es diesen auf 65 Prozent Metamphetaminbase geschätzt hat und auf welcher tatsächlichen Grundlage dies erfolgt sein könnte, kann der Senat aber den Urteilsgründen auch nicht in ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen.

2. Der Strafausspruch beruht in beiden Fällen auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), weil der Schuldumfang einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters maßgeblich vom Wirkstoffgehalt der gehandelten Drogen bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 StR 343/22, StV 2023, 450, 451). Es kommt damit nicht auf die vom Beschwerdeführer beanstandete Einordnung von Metamphetamin-Racemat als „harte Droge“ an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60, 65 f.; siehe zu Amphetamin Beschluss vom 19. Mai 2022 – 1 StR 83/22). Die Aufhebung der insofern verhängten Einzelstrafen führt zum Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Die Feststellungen können mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoffgehalt bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); hierzu wird das neue Tatgericht in den betreffenden Fällen ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Die Schuldsprüche werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Angesichts der verkauften Mengen von 1 Kilogramm (Fall 8) und 10 Kilogramm (Fall 9) Metamphetamin kann der Senat ausschließen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge unterschritten war.

Cirener

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner