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5 StR 152/22 ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR152.22.0 KI-generiert

Angehörigkeit at revision: whether the failure to address a claim of unconstitutional procedural delay in a non-motivated dismissal violates the right to be heard

Geschäftsnummer 5 StR 152/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s 5th Criminal Senate dismissed the defendant’s complaint against the denial of hearing, upholding the prior decision that rejected his appeal as inadmissible under § 349(2) StPO and leaving the lower court’s conviction intact. The defendant challenged the appellate court’s failure to address an alleged constitutionally incompatible procedural delay in the revision proceedings, arguing this violated his right to legal hearing, but the court held that no such delay existed given the case’s complexity, including a trial lasting over five years with 268 session days and extensive opposing appeals. The ruling emphasized that § 349(2) StPO does not require a reasoning for dismissing revisions, nor is one constitutionally mandated, and that the court ex officio examined the delay claim without neglecting the defendant’s substantive rights.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Angehörigkeit at revision: whether the failure to address a claim of unconstitutional procedural delay in a non-motivated dismissal violates the right to be heard: The defendant challenged the appellate court’s failure to address an alleged constitutionally incompatible procedural delay in the revision proceedings, arguing this violated his right to legal hearing, but the court held that no such delay existed given the case’s complexity, including a trial lasting over five years with 268 session days and extensive opposing appeals. The ruling emphasized that § 349(2) StPO does not require a reasoning for dismissing revisions, nor is one constitutionally mandated, and that the court ex officio examined the delay claim without neglecting the defendant’s substantive rights.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensverzögerungen strafrechtliches Revisionsverfahren Komplexität des Verfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. August 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese ihm am 21. August 2023 zugegangene Entscheidung hat er mit dem am 28. August 2023 beim Senat eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag die Anhörungsrüge erhoben. Er beanstandet erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren und sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass nicht erkennbar sei, ob und wie sich der Senat bei seiner Entscheidungsfindung mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches form- und fristgerechtes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die nunmehr vom Verurteilten aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls (bereits die Hauptverhandlung erstreckte sich bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren über 268 Sitzungstage; umfangreiche Revisionsbegründungen auch der anderen beiden Verurteilten mit zahlreichen Beanstandungen erforderten umfängliche Vorbereitungen der Senatsberatungen) nicht vorliegt. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses sieht weder die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO vor, noch ist eine solche verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 5 StR 405/22).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

von Häfen