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StB 39/23 ECLI:DE:BGH:2023:170823BSTB39.23.0 KI-generiert

Voluntary surrender of seized evidence: Inadmissibility of complaint against judicial search order directed solely at third party

Geschäftsnummer StB 39/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the wife’s complaint and ordered her to bear the costs, ruling that her objection was inadmissible for lack of legal interest (*Beschwer*). The dispute concerned a judicial search and seizure order issued against her husband in a terrorist organization investigation, during which the wife voluntarily consented to the search and surrendered a registered smartphone. The court held that under § 304 Abs. 1 and 5 StPO, only specific judicial orders directed at the complainant are appealable; since the search and seizure orders were issued solely against the husband, the wife could not challenge them via complaint. Instead, the court clarified that for non-judicial seizure or voluntary surrender of items, the appropriate legal remedy is a petition for judicial review under § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, which remains pending before the investigating judge.

Legislator-Regeste

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§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; Voluntary surrender of seized evidence: Inadmissibility of complaint against judicial search order directed solely at third party: Die Betroffene hat gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Anordnungen der Durchsuchung und der Durchsicht des in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons Huawei Mate 20 Pro rechtswidrig waren. Daneben begehrt sie die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung des vorgenannten Mobiltelefons und dessen Herausgabe. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Über den Antrag der Betroffenen gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Normenkontrolle E-Justice Besitzesrechtsklage unbefugter Waffenbesitz Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

I. Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte und gesondert Verfolgte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 4. April 2023 (1 BGs 590/23) die Durchsuchung der Person des Mitbetroffenen A. H. , seiner Wohn-, Keller- und sonstigen Nebenräume, Garagen, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen mobilen Kommunikationsmitteln angeordnet.

Im Durchsuchungsbeschluss sind zudem drei Smartphones, unter anderem ein Huawei Mate 20 Pro mit der IMEI-Nummer , konkret bezeichnet und zugleich deren Beschlagnahme gegenüber dem Mitbetroffenen angeordnet worden. Die Durchsuchung ist am 26. Mai 2023 vollzogen worden. Die während der Durchsuchungsmaßnahme anwesende Betroffene, bei der es sich um die Ehefrau des Mitbetroffenen handelt, hat der Durchsuchung zugestimmt. Sie hat das im Durchsuchungsbeschluss näher bezeichnete und oben genannte Mobiltelefon der Marke Huawei (IMEI ), welches auf den Mitbetroffenen registriert war, sich jedoch in ihrem Besitz befand, an die polizeilichen Einsatzbeamten herausgegeben.

Darüber hinaus hat sie ihr Einverständnis in die Durchsicht von Papieren erklärt.

Die Betroffene hat gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Anordnungen der Durchsuchung und der Durchsicht des in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons Huawei Mate 20 Pro rechtswidrig waren. Daneben begehrt sie die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung des vorgenannten Mobiltelefons und dessen Herausgabe. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Über den Antrag der Betroffenen gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden.

II. Die Beschwerde der Betroffenen ist mangels Beschwer unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 1 und 5 StPO sind nur Anordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 105 Rn. 15; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 41). Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss und die gleichzeitig ergangene Beschlagnahmeanordnung richten sich gegen den Mitbetroffenen. Gegenüber der Betroffenen, die der Durchsuchungsmaßnahme zugestimmt hat, ist weder eine richterliche Durchsuchungs- noch eine richterliche Beschlagnahmeanordnung erlassen worden.

Gegen eine nichtrichterliche Beschlagnahmeanordnung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 98 Rn. 18, 19; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 42). Auch bei freiwilliger Herausgabe besteht das Recht, nachträglich eine solche Entscheidung herbeizuführen (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 98 Rn. 26). Für den entsprechenden Antrag der Betroffenen ist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, NStZ 2022, 638 Rn. 19 mwN;

KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 98 Rn. 6).

Schäfer Berg Voigt