Denial of preventive detention in detoxification facility: erroneous standard of gravity and failure to assess social and financial prognosis factors.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the lower court’s decision regarding the defendant's placement in a detoxification facility and remanding that specific issue to a different criminal chamber of the Landgericht Oldenburg for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction for possession of narcotics in a quantity exceeding the minor threshold and the associated one-year-five-month prison sentence and confiscation of items. The dispute centered on whether the trial court erred in denying preventive detention under § 64 StGB, where the defendant, a repeat offender with significant unemployment and social instability, had previously shown no motivation to cease substance abuse. The decisive legal basis was the requirement under § 64 StGB that a prognosis of serious future offenses must be established based on a comprehensive assessment of social and professional factors; the BGH found the trial court applied an incorrect legal standard by failing to consider the likelihood of "crimes" (Verbrechen) due to potential possession exceeding thresholds and neglected critical aggravating circumstances such as the defendant's financial distress and lack of stable social ties, necessitating a new expert assessment and hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 246a StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 64 StGB; Denial of preventive detention in detoxification facility: erroneous standard of gravity and failure to assess social and financial prognosis factors: Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. März 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Es hat ferner mehrere Gegenstände eingezogen und von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält sachlichrechtlicher Prüfung hingegen nicht stand. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:
„Das Landgericht hat [die] Unterbringung mit der Begründung verneint, dass von dem Angeklagten zwar weiterhin rechtswidrige Taten zu erwarten seien, diese allerdings nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten würden. Hierbei ging es indes bereits von einem falschen Maßstab aus. Denn zum einen hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ohne Behandlung seinen Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum weiterhin stetig fortsetzen und somit zur Befriedigung seines eigenen Bedarfs Straftaten im Betäubungsmittelbereich begehen wird, wobei auch Besitzmengen über dem Grenzwert (zur nicht geringen Menge) möglich sind. Demnach ist vom Angeklagten auch in Zukunft immerhin die Begehung weiterer Verbrechen zu erwarten. Zum anderen hat das Landgericht bei der gebotenen Gesamtabwägung mehrere wesentliche Gesichtspunkte überhaupt nicht berücksichtigt. So hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit geraumer Zeit arbeitslos ist (UA Bl. 3) und insbesondere selbst nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe bis kurz vor der Hauptverhandlung sofort seinen Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum fortsetzte, in den Tag hineinlebte und keinerlei Motivation zeigte, an seiner Alltagsgestaltung etwas zu ändern (UA Bl. 21). Die berufliche Perspektivlosigkeit und das Fehlen stabiler sozialer Bindungen führten so weit, dass das Landgericht nachvollziehbar keine positive Prognose mehr erkennen konnte. Außerdem war der Angeklagte bei Tatbegehung immerhin noch berufstätig (UA Bl. 3) und damit in der Lage, sich seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Nachdem die finanzielle Situation des Angeklagten mittlerweile derart angespannt ist, dass er nicht mehr in der Lage war, seine letzte Geldstrafe auch nur in Raten zu bezahlen, ist nunmehr auch Beschaffungskriminalität nicht fernliegend (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 645/10). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist nicht auszuschließen, dass eine andere Gefahrprognose zu stellen sein wird.
Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss daher - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19 m.w.N.); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.“
Dem tritt der Senat bei.
Schäfer
Berg
Anstötz
RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben.
Voigt
Schäfer