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VIII ZA 17/22 ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIIIZA17.22.0 KI-generiert

Anhörungsrüge over missing judge signatures on served certified copy of § 321a ZPO ruling

Geschäftsnummer VIII ZA 17/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 8th Civil Senate dismissed the defendant's hearing grievance (*Anhörungsrüge*) as inadmissible, leaving the earlier senate order of March 14, 2023, in full effect, with the defendant bearing the costs. The dispute concerned a procedural challenge to a prior decision, where the defendant argued that the ruling lacked the signatures of the participating judges on the served document. The court held the grievance inadmissible under § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO because the defendant failed to demonstrate a specific violation of the right to be heard; the court clarified that parties receive a certified copy issued by the court office rather than the original signed decision, which remains at the court (§§ 169, 317, 329 ZPO). Additionally, the court noted that even if admissible, the grievance would be unfounded as the original senate order had comprehensively examined the defendant's submissions.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 169 Abs. 2 ZPO; Anhörungsrüge over missing judge signatures on served certified copy of § 321a ZPO ruling: Soweit der Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Verletzung von Verfahrensrechten Parteianhörung fehlende Unterschrift fehlende Akten Vollstreckung - Vorzulegende Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die mit Schreiben des Beklagten vom 8. und 9. Mai 2023 erhobene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird erneut darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge des Beklagten nach § 321a ZPO, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in dem angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 1), ist als unzulässig zu verwerfen, da das Rügevorbringen die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist bereits nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Soweit der Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. März 2023 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Dr. Bünger

Kosziol

Wiegand

Dr. Matussek

Messing