Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZR 188/16 ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIIIZR188.16.0 KI-generiert

Residential lease: Exclusion of routine window cleaning from landlord’s maintenance obligation despite non-opening glass surfaces and safety hazards

Geschäftsnummer VIII ZR 188/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice signaled its intent to unanimously reject the tenant's revision, thereby upholding the appellate court's partial ruling that required the landlord to clean the fixed window segments only semi-annually (twice yearly) rather than quarterly as sought by the tenant. The dispute concerned a residential lease for a loft apartment with large, partially non-opening window fronts, where the tenants argued that high-frequency cleaning was necessary to preserve living value and that the landlord bore the duty of maintenance (*Instandhaltungspflicht*), while the landlord contended that cleaning was the tenant's responsibility. The decisive legal basis established by the court is that routine cleaning of rented premises, including external window surfaces and frames, falls under the tenant's general duty of care and use, not the landlord's statutory obligation for maintenance or repair, provided there is no specific contractual agreement to the contrary; consequently, even if self-cleaning is hazardous, the tenant must engage professional help, making the landlord's obligation non-existent in principle.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Residential lease: Exclusion of routine window cleaning from landlord’s maintenance obligation despite non-opening glass surfaces and safety hazards: Die Beklagte hat mit der Begründung Klageabweisung beantragt, es handele sich nicht um eine ihrerseits geschuldete Instandsetzung, sondern die Reinigung sei Sache der Mieter.

Schlagwörter

KI-generiert
Wohnraummiete Unterhaltspflichten Sicherheitsbedenken Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter Betreuungsvertrag Leistung einer Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Wohnraummiete: Pflicht des Mieters zur Reinigung der Fenster

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

[GRUENDE]

I. Die Kläger sind Mieter einer Loft-Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoss eines ehemaligen Fabrikgebäudes in Mainz. Das Gebäude verfügt über eine großflächige Fensterfront, die sich derart an der Wohnung der Kläger erstreckt, dass sich vor mehreren Räumen Fenstersegmente befinden, die eine Fläche von je 1,3 m x 2,75 m aufweisen und in deren Mitte sich jeweils ein Fenster mit einer Fläche von 0,6 m x 1,25 m öffnen lässt, während der übrige Teil des jeweiligen Glassegments nicht zu öffnen ist.

Derzeit lässt die Beklagte die Fensterfassade zweimal jährlich, jeweils im April und Oktober, durch ein Unternehmen auf eigene Kosten reinigen, ohne eine entsprechende Verpflichtung anzuerkennen.

Die Kläger haben mit ihrer Klage eine Verurteilung der Beklagten zu einer mindestens vierteljährlichen Reinigung der nicht zu öffnenden Glassegmente vor ihrer Wohnung beantragt, da diese witterungsbedingt schnell verschmutzten, was den Blick nach außen beeinträchtige und so den Wohnwert mindere, und eine Reinigung der starren Teile der Fenstersegmente mit großen Schwierigkeiten verbunden sei.

Die Beklagte hat mit der Begründung Klageabweisung beantragt, es handele sich nicht um eine ihrerseits geschuldete Instandsetzung, sondern die Reinigung sei Sache der Mieter.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat das Urteil auf die Berufung der Kläger teilweise abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, die feststehenden Teile der Fenster vor der Wohnung der Kläger einmal je Kalenderhalbjahr, spätestens zum 31. Mai und zum 30. November zu reinigen oder reinigen zu lassen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zwar sei die Reinigung hier grundsätzlich Vermietersache, da sie durch die Mieter aufgrund der Gefahren einer eigenhändigen Reinigung nicht in zumutbarer Weise durchgeführt werden könne. Doch sei es nach den vorgelegten Lichtbildern in der Akte ausreichend, wenn die Beklagte die feststehenden Fensterelemente einmal im Kalenderhalbjahr von außen reinige.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angegebenen Frage, ob und wie oft ein Vermieter teilweise nicht zu öffnende Fensteraußenflächen einer (Loft-)Wohnung des Mieters zu reinigen habe, kommt - ganz offensichtlich - weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert sie aus dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Frage weder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt wird noch überhaupt Gegenstand von Erörterungen in der mietrechtlichen Fachliteratur ist. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision nicht; die von der Revision im Zusammenhang mit einem Beweisantrag der Kläger zum erforderlichen Reinigungsturnus erhobene Gehörsrüge ist unbegründet (siehe unter 2 b).

2. Die Revision der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Denn den Klägern steht bereits dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Fensterreinigung durch die Beklagte nicht zu.

a) Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, obliegt, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, grundsätzlich dem Mieter, soweit die Mietvertragsparteien - wie hier - keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Denn der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand; bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

Auf den vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner abweichenden Beurteilung gestellten Gesichtspunkt, ob die Reinigung der Fensterflächen vorliegend vom Mieter persönlich geleistet werden kann, kommt es nicht an. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Mieter beispielsweise professioneller Hilfe bedienen.

b) Unbegründet ist auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den von den Klägern gestellten Beweisantrag zur Erforderlichkeit einer vierteljährlichen Reinigung der Fenster verfahrensfehlerhaft übergangen. Auf die insoweit unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung der Kläger kommt es nicht an, weil - wie ausgeführt - die Beklagte schon dem Grunde nach nicht verpflichtet ist, die Fenster beziehungsweise Glasflächen der Wohnung der Kläger zu reinigen.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Bünger

Kosziol

Dr. Schmidt

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.