Scope of complaint against investigating judge's detention restrictions and attorney mail controls
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint as inadmissible, upholding the investigating judge's December 2022 order prohibiting the handover of any items except underclothing and subjecting attorney mail to control by a reading judge. The defendant, held in pretrial detention on suspicion of belonging to a terrorist organization, challenged these restrictive measures as violations of his constitutional rights and impediments to effective defense. The court ruled that under § 304 para. 5 StPO, the right to file a complaint against the investigating judge's decisions is limited to specific matters, including detention ("Verhaftung") and searches, but does not extend to mere regulations concerning the execution of detention or restrictions on contact and mail supervision under §§ 119 and 148 StPO, thereby leaving the challenged restrictions in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 119 Abs. 1 StPO, § 119 Abs. 4 StPO, § 304 Abs. 5 StPO, § 101 Abs. 1 StPO; Scope of complaint against investigating judge's detention restrictions and attorney mail controls: Der Beschuldigte befindet sich wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung seit dem 7. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom selben Tag den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt, insoweit Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen und im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr unter anderem die Übergabe von Gegenständen jeder Art, mit Ausnahme von Wechselwäsche, untersagt (1 BGs 964/22). Daneben hat er gemäß § 148 Abs. 2, § 148a Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 4 StPO angeordnet, dass die Verteidigerpost der Kontrolle durch den Leserichter des zuständigen Amtsgerichts unterliegt.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Der Beschuldigte befindet sich wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung seit dem 7. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom selben Tag den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt, insoweit Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen und im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr unter anderem die Übergabe von Gegenständen jeder Art, mit Ausnahme von Wechselwäsche, untersagt (1 BGs 964/22). Daneben hat er gemäß § 148 Abs. 2, § 148a Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 4 StPO angeordnet, dass die Verteidigerpost der Kontrolle durch den Leserichter des zuständigen Amtsgerichts unterliegt.
Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Verbot der Übergabe von Gegenständen und die Kontrolle der Verteidigerpost. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelungen verhinderten eine sachgerechte Verteidigung und verletzten sowohl die Grundrechte des Beschuldigten als auch des Verteidigers. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Übrigen hat er diese als Antrag auf Änderung des Haftstatuts ausgelegt, über den er noch nicht entschieden hat (1 BGs 1159/23).
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 7).
Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Dies gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN; vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 4; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 9). So liegt der Fall hier.
Schäfer Berg Voigt