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V ZR 244/17 ECLI:DE:BGH:2019:110719BVZR244.17.0 KI-generiert

Valuation of claim for deletion of lapsed pre-notice of assignment: one-tenth of property value applies

Geschäftsnummer V ZR 244/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice set the subject matter value for all instances at €1,265,539.17, modifying the prior decision of the appellate court. The dispute concerned the valuation of a claim for the deletion of a pre-notice of assignment registered in the land register, alongside counterclaims and third-party counterclaims seeking the burden-free transfer of ownership of auctioned properties based on tortious interference. The Court determined that the claim for deletion was valued at one-tenth of the property's market value (€115,000) rather than the standard one-fourth, because the secured right had already lapsed. For the counterclaims, although multiple defendants were involved, the demands were economically identical regarding the restoration of the properties to their pre-injury state; therefore, under the doctrine of joint and several liability, only the aggregate market value of the properties (€1,150,000) plus a minor ancillary claim for legal costs (€539.17) was counted, avoiding the improper cumulative addition of identical claims against multiple co-debtors.

Legislator-Regeste

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§ 3 ZPO, § 39 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 GKG; Valuation of claim for deletion of lapsed pre-notice of assignment: one-tenth of property value applies: Der Streitwert der Klage und der wie zuvor ermittelte Streitwert der Widerklage bzw. Drittwiderklage sind zusammenzurechnen, da sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG).

Schlagwörter

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Verkehrswert der Liegenschaft Streitwert unbewegliches Vermögen Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse Grundbuch Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 ZPO
Der Wert der auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu schätzen.
§ 39 Abs. 1 GKG
Grundsätzlich sind allerdings nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen.
§ 45 Abs. 1 GKG
Drittwiderklage sind zusammenzurechnen, da sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 49/15
Subject-matter value for attorney fees in non-acceptance complaint: quarter-value rule for consent to deletion of a priority notice
V ZR 179/72
Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655).
VI ZR 418/02
November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639).
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Volltext

Schätzung des Streitwerts bei Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung

[TENOR]

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - zugleich unter Abänderung des Beschlusses des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2017 - für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Der Streitwert für die Klage beträgt 115.000 €. Der Wert der auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen (vgl. Senat Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136). Steht jedoch fest, dass die Vormerkung erloschen ist, kann ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655). Vorliegend schätzt der Senat, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, den Wert mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke. Dieser entspricht nicht (mehr) dem in den Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert, sondern beträgt nach übereinstimmenden Angaben der Parteien 1.150.000 €.

Der Streitwert für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge beträgt, soweit diese auf die lastenfreie Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken gerichtet sind, 1.150.000 €. Grundsätzlich sind allerdings nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Etwas anderes gilt aber, wenn bei der Inanspruchnahme von Streitgenossen die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; hiervon ist bei gegen Gesamtschuldner gerichtete gleiche Ansprüche auszugehen, weil der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Vorliegend macht der Beklagte zu 1 zwar mit seinen Anträgen, die einerseits auf Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken an die Beklagten in Erbengemeinschaft, hilfsweise in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, andererseits auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten bzw. Unterlassen der Eintragung weiterer Grundpfandrechte gerichtet sind, unterschiedliche Ansprüche gegen verschiedene Wider- bzw. Drittwiderbeklagte geltend. Der Sache nach begehrt der Beklagte zu 1 jedoch insgesamt nur einmal die Rückübertragung der Grundstücke in ihrem Zustand vor den schädigenden Handlungen, d.h. lastenfrei. Im Falle seines Obsiegens schulden der Kläger und die Drittwiderbeklagten diese lastenfreie Rückübertragung als Gesamtschuldner nach §§ 826, 830, 840 BGB, auch wenn sie jeweils für sich genommen in unterschiedlicher Weise an dieser Gesamtleistung mitwirken müssen. Dies rechtfertigt es, für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge einschließlich der Hilfsanträge insgesamt nur den Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen.

Hinzu kommt ein Streitwert von 539,17 € für den so bezifferten Widerklage- und Drittwiderklageantrag, der auf einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem anderen Verfahren gestützt wird.

Der Streitwert der Klage und der wie zuvor ermittelte Streitwert der Widerklage bzw. Drittwiderklage sind zusammenzurechnen, da sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG).

Der Streitwert ist mithin für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festzusetzen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Kazele

Haberkamp

Hamdorf