Manslaughter: Pre-meditation versus spontaneous provocation under § 213 StGB and the "swung up" (hingerissen) requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, vacating the sentencing portion of the Munich I Regional Court’s judgment while upholding the conviction for manslaughter; the case was remanded for a new hearing on the sentence, and the defendant prevails on the legal classification of the offense's severity. The dispute concerned whether the defendant’s killing of a victim, executed with a kitchen knife after the victim punched him following a confrontation on a balcony, constituted a lesser offense under § 213 Alternative 1 StGB due to the defendant being "swung up" (*hingerissen*) by the provocation. The lower court had denied this mitigation, arguing the defendant had premeditated the use of the weapon and acted with prior intent. The BGH held that this assessment was legally erroneous because the mere fact that the defendant anticipated an attack and armed himself did not prove he intended to use the knife with lethal intent in all scenarios, nor did it exclude the possibility that the victim’s sudden punch triggered the act in a moment of uncontrollable rage; the court ordered the remand court to re-evaluate the "swung up" requirement and, if that alternative remains denied, to explicitly consider the objective self-defense context under § 213 Alternative 2 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 32 Abs. 2 StGB, § 33 StGB, § 213 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Manslaughter: Pre-meditation versus spontaneous provocation under § 213 StGB and the "swung up" (hingerissen) requirement: The dispute concerned whether the defendant’s killing of a victim, executed with a kitchen knife after the victim punched him following a confrontation on a balcony, constituted a lesser offense under § 213 Alternative 1 StGB due to the defendant being "swung up" (*hingerissen*) by the provocation. The lower court had denied this mitigation, arguing the defendant had premeditated the use of the weapon and acted with prior intent. The BGH held that this assessment was legally erroneous because the mere fact that the defendant anticipated an attack and armed himself did not prove he intended to use the knife with lethal intent in all scenarios, nor did it exclude the possibility that the victim’s sudden punch triggered the act in a moment of uncontrollable rage; the court ordered the remand court to re-evaluate the "swung up" requirement and, if that alternative remains denied, to explicitly consider the objective self-defense context under § 213 Alternative 2 StGB.
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KI-generiertProcedural basis for partially upholding the revision and vacating the sentencing portion of the judgment.
Procedural basis for dismissing the remainder of the revision as unfounded.
Procedural basis for the loss of validity of the factual findings due to the legal error in the sentencing assessment.
Volltext
Minder schwerer Fall des Totschlags: Voraussetzungen eines auf der Stelle zur Tat Hingerissen-Werdens und diesbezügliche Prüfungs- und Urteilsanforderungen
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte, der sich auf dem zur Wohnung seines Freundes G. gehörenden Balkon aufhielt, sah den später getöteten V. im Eingangsbereich. Er sprach den Geschädigten auf einen vorausgegangenen tätlichen Angriff auf den Zeugen G. an. Der Geschädigte forderte daraufhin den Angeklagten auf, nach draußen zu kommen. Beide begaben sich sodann zur Wohnungstür. Der Angeklagte, der die Absicht des Geschädigten, den Streit tätlich fortzusetzen, erkannt hatte, nahm auf seinem Weg ein 32 Zentimeter langes Küchenmesser mit einer 20,5 Zentimeter langen spitzen Klinge an sich. Der Angeklagte war hierbei entschlossen, dieses im Falle eines für ihn ungünstigen Verlaufs der von ihm erwarteten körperlichen Auseinandersetzung einzusetzen und den Geschädigten damit anzugreifen. Nach dem Öffnen der Wohnungstür durch den Angeklagten schlug der Geschädigte dem Angeklagten sofort mit der linken Faust ins Gesicht, wodurch der Angeklagte eine Verletzung an der Außen- und Innenseite der rechten Unterlippe erlitt. Im unmittelbaren Anschluss versetzte der Angeklagte, seinem ursprünglichen Entschluss entsprechend, dem Geschädigten mit dem Messer einen tödlichen Stich in die linke Oberkörperseite, der 26 Zentimeter tief in den Körper eindrang und den linken Lungenflügel, den Herzbeutel, die Lungenschlagader, die aufsteigende Aorta, die obere Hohlvene und mit einem geringen Anteil den rechten Lungenflügel durchtrennte.
2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei als Totschlag gewertet, der weder durch Notwehr gerechtfertigt noch als Exzess entschuldigt war. Zwar habe eine Notwehrlage bestanden, allerdings sei der vorher nicht angedrohte Einsatz des Messers in der gegebenen Situation nicht als erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB anzusehen. Die Ablehnung eines Notwehrexzesses nach § 33 StGB hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet. Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 Alternative 1 StGB verneint hat, erweisen sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
a) Für das Merkmal „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ ist nicht entscheidend, ob sich die Tat als „Spontantat“ darstellt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der durch eine schwere Provokation, die in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls auch bereits in Ohrfeigen liegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 ‒ 1 StR 581/15 Rn. 4), hervorgerufene Zorn noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2007 ‒ 5 StR 134/07 Rn. 7 und vom 28. September 2010 ‒ 5 StR 358/10 Rn. 7). Entscheidend ist, dass ein motivationspsychologischer Zusammenhang zwischen der Misshandlung oder Beleidigung durch das Opfer und der Körperverletzungshandlung des Täters besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1999 ‒ 2 StR 384/99 Rn. 7 und vom 19. September 2017 – 1 StR 436/17 Rn. 17). War der Täter dagegen schon vor der Provokation zur Tat entschlossen, ist § 213 StGB nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 – 2 StR 525/65 Rn. 9).
b) Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht durch den Faustschlag zur Tat hingerissen worden, vielmehr habe er die Tathandlung „gedanklich vorgeformt“ (UA S. 81), als er sich mit dem Messer bewaffnet zur Tür begeben habe, genügt diesen Maßstäben nicht. Allein der Umstand, dass der Angeklagte damit rechnete, angegriffen zu werden, und sich für diesen Fall bewaffnete, belegt nicht, dass er das Messer auch in jedem Fall mit Tötungsvorsatz verwenden wollte. Auch ein Täter, der generell darauf gefasst ist, angegriffen zu werden, kann durch eine Provokation auf der Stelle zur Tat hingerissen werden (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 213 Rn. 9a). Seine Annahme, dass der Angeklagte das Messer sofort mit unmittelbarer Verletzungsabsicht – und nicht nur als Drohmittel – einsetzen wollte, hat das Landgericht zudem nicht belegt. Denn nur, wenn der Täter von vornherein zur Tat entschlossen war, entfällt bei einer hier gegebenen Misshandlung die Anwendbarkeit des § 213 Alternative 1 StGB, weil der Täter dann nicht durch die Misshandlung zur Tat hingerissen sein kann. Dies bedarf neuer tatgerichtlicher Klärung.
3. Die Feststellungen sind von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler betroffen und haben ebenfalls keinen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
4. Der Senat weist darauf hin, dass das Tatgericht im Falle einer erneuten Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 213 Alternative 1 StGB bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 213 Alternative 2 StGB den Umstand, dass der Angeklagte in einer objektiven Notwehrlage handelte, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 StGB nicht erfüllt waren, zu erwägen und zu erörtern haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 StR 503/18 Rn. 11 mwN).
Raum
Bellay
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Leplow
Pernice