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2 StR 275/23 ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR275.23.0 KI-generiert

Sentencing based on subsequent traffic violations and mischaracterization of robbery by extortion in concurrent offenses

Geschäftsnummer 2 StR 275/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) dismissed the defendant’s appeal as unfounded but corrected the conviction to explicitly include serious robbery in competitive concurrence with serious robbery by extortion and unlawful carrying of a firearm, ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned a conviction for serious robbery and a violation of the Weapons Act after the defendant robbed a supermarket using an unloaded airgun; the appellate court found that the lower court failed to correctly classify the transfer of money from a customer to the defendant’s backpack as extortion rather than mere taking, and improperly labeled the weapons offense with insufficient specificity. Additionally, the court identified a legal error in the sentencing phase, where post-offense traffic violations were considered aggravating factors without sufficient evidence of increased criminal danger, though this error did not invalidate the final prison term. The decisive legal bases include the distinction between robbery and robbery by extortion under §§ 249, 253, 255 StGB, the requirement for specific labeling of offenses in judgments under § 260 Abs. 4 StPO, and the restrictive doctrine on considering subsequent convictions for sentencing under § 52 WaffG.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 1 StGB, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO; Sentencing based on subsequent traffic violations and mischaracterization of robbery by extortion in concurrent offenses: Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum schweren Raub und zum waffenrechtlichen Delikt auch einer schweren räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig gemacht, weil der Zeuge A. zumindest einen (kleinen) Teil des erbeuteten Bargeldes in den Rucksack des Angeklagten warf (vgl. Bl. 8 UA), so dass insoweit nicht ein Gewahrsamsbruch bzw. eine Wegnahme im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB, sondern eine Gewahrsamsübertragung stattgefunden hat (vgl. zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie zum Konkurrenzverhältnis Fischer, StGB, 70. Aufl., § 255 Rn. 6 und 9 m.w.Nachw.).

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Realkonkurrenz von Straftaten Verletzung der Verkehrsregeln Erpressung Begriff der Entscheidung Kriminalstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 247/15
Classification of carrying a stun gun under the Weapons Act and procedural requirements for prosecuting low-value fencing
4 StR 574/06
Januar 2007 - 4 StR 574/06 -, juris Rn.
5 StR 338/06
November 2006 – 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150).
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Volltext

Berücksichtigung von Verkehrsdelikten bei Strafbemessung zu Raubdelikt

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 31. Oktober 2020 unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole eine Lidl-Filiale, wobei er 6.720,19 Euro erbeutete.

Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:

„Der Schuldspruch bedarf in zweifacher Hinsicht der Berichtigung:

1. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum schweren Raub und zum waffenrechtlichen Delikt auch einer schweren räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig gemacht, weil der Zeuge A. zumindest einen (kleinen) Teil des erbeuteten Bargeldes in den Rucksack des Angeklagten warf (vgl. Bl. 8 UA), so dass insoweit nicht ein Gewahrsamsbruch bzw. eine Wegnahme im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB, sondern eine Gewahrsamsübertragung stattgefunden hat (vgl. zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie zum Konkurrenzverhältnis Fischer, StGB, 70. Aufl., § 255 Rn. 6 und 9 m.w.Nachw.).

2. Die Strafkammer hat zwar zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch das Führen der Schreckschusspistole ohne die dafür erforderliche Erlaubnis (sog. „kleiner Waffenschein“) den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG verwirklicht hat (vgl. Bl. 18 UA; dazu BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 247/15 -, juris Rn. 7). Sie hat das waffenrechtliche Delikt in der Urteilsformel aber lediglich als „Verstoß gegen das Waffengesetz“ und damit nicht hinreichend konkret bezeichnet (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06 -, juris Rn. 3; Tiemann, in: KK-StPO, 9. Aufl., § 260 Rn. 29, jeweils m.w.Nachw.).“

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts:

Dass der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafe wegen des Raubdelikts zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser nach der hier gegenständlichen Tat erneut (wegen Verkehrsdelikten) und mehrfach, wenngleich nicht einschlägig straffällig geworden ist, begegnet rechtlichen Bedenken. Eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung (hier durch zwei Strafbefehle) darf nämlich grundsätzlich nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150). Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Appl

Zeng

Grube

Schmidt

Lutz