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4 StR 44/20 ECLI:DE:BGH:2020:080920B4STR44.20.0 KI-generiert

Onset of attempt in indirect perpetration with planned ignorance of the instrument's criminal nature

Geschäftsnummer 4 StR 44/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court’s conviction for attempted sexual coercion in indirect perpetration. The defendant had induced a third party to commit sexual acts against a victim under the mistaken belief that they were engaging in a consensual "rape role-play," after the defendant had previously agreed to a meeting with the agent and subsequently communicated that the act should proceed immediately. The court held that the trial court’s finding that the agent had crossed the threshold of attempt by ringing the victim's doorbell was not determinative, but affirmed the conviction based on the legal principle that, in cases of indirect perpetration under § 25 Abs. 1 StGB, an immediate commencement of the attempt under § 22 StGB is established once the perpetrator’s influence on the instrument is concluded and the instrument is expected to execute the act in immediate temporal proximity, thereby directly endangering the protected legal interest from the perpetrator’s perspective.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 1 StGB, § 22 StGB; Onset of attempt in indirect perpetration with planned ignorance of the instrument's criminal nature: The defendant had induced a third party to commit sexual acts against a victim under the mistaken belief that they were engaging in a consensual "rape role-play," after the defendant had previously agreed to a meeting with the agent and subsequently communicated that the act should proceed immediately. The court held that the trial court’s finding that the agent had crossed the threshold of attempt by ringing the victim's doorbell was not determinative, but affirmed the conviction based on the legal principle that, in cases of indirect perpetration under § 25 Abs. 1 StGB, an immediate commencement of the attempt under § 22 StGB is established once the perpetrator’s influence on the instrument is concluded and the instrument is expected to execute the act in immediate temporal proximity, thereby directly endangering the protected legal interest from the perpetrator’s perspective.

Schlagwörter

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versuchte sexuelle Nötigung Eröffnung der Strafuntersuchung Mittäterschaft Tätlichkeit fristlose Entlassung Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for dismissing the appeal as unfounded because the review revealed no legal error to the detriment of the accused.

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Volltext

Versuchte sexuelle Nötigung: Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft und geplantem Irrtum des Tatmittlers

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 30. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen tragen auch im Fall II.2 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen in mittelbarer Täterschaft begangener versuchter sexueller Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB (a.F).

Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Feststellungen die tatgerichtliche Annahme tragen, dass der Tatmittler die Schwelle zum Versuch überschritt, indem er an der Haustür des Mehrfamilienhauses klingelte, um das Tatopfer nach Betreten der Wohnung in der irrigen Vorstellung einvernehmlichen Handelns im Rahmen eines „Vergewaltigungsrollenspiels“ sexuell zu nötigen. Es bleibt unklar, ob nach dem insoweit maßgeblichen Vorstellungbild des Tatmittlers mit der Betätigung der Klingel bereits die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten und ein weiterer Willensimpuls zur Umsetzung des Tatentschlusses nicht mehr erforderlich war (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2016 ‒ 2 StR 493/15, StV 2017, 441, 442; vom 9. August 2011 ‒ 1 StR 194/11, NStZ 2012, 85, und vom 22. April 1999 ‒ 4 StR 76/99, NStZ 1999, 395).

Die Feststellungen belegen jedoch, dass der als mittelbarer Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 StGB handelnde Angeklagte die Schwelle zum Versuch bereits überschritten hatte.

Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§ 25 Abs. 1 StGB), so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB regelmäßig vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Täters in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll, das geschützte Rechtsgut daher aus Sicht des Täters bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 139/19, NJW 2020, 559, 560; vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00; vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 268 f.; vom 26. Januar 1982 - 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 365; Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 StR 577/13, wistra 2015, 29, 32).

Gemessen hieran belegen die Feststellungen ein unmittelbares Ansetzen des Angeklagten zur Tatbestandsverwirklichung. Der Angeklagte hatte seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen, indem er am Vortag ‒ sich als das Tatopfer ausgebend ‒ mit dem Tatmittler ein konkretes Treffen für die Umsetzung des vermeintlichen sexuellen Rollenspiels für den Folgetag verabredete. Am folgenden Tag führte der Angeklagte den Chatverkehr mit dem Tatmittler fort und war sich dabei bewusst, dass der Tatmittler das Tatopfer aufgrund der bereits am Vortag getroffenen Verabredung nunmehr zeitnah aufsuchen und die vermeintlich einvernehmliche „Vergewaltigung“ vollziehen werde. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte die Tathandlung daher in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss seiner Einwirkung auf den Tatmittler durchgeführt werden; hierin lag ‒ auch nach der Vorstellung des Angeklagten ‒ bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts.

Sost-Scheible

Quentin

Bartel

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